Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat mit Beschluss vom 02.10.2020 zum Aktenzeichen 18 L 1974/20 entschieden, dass die Fahrrad-Demo der Initiative „Fridays for Future“ (FFF), die mit 50 Teilnehmern unter anderem auf der teilweise gesperrten Autobahn 40 durchgeführt werden sollte, nur auf dem infolge eines Tanklasterbrandes vollgesperrten Abschnitt der Autobahn stattfinden darf.
Aus der Pressemitteilung des VG Düsseldorf Nr. 40/2020 vom 02.10.2020 ergibt sich:
Laut Anmeldung wollte FFF am 02.10.2020 den Teilabschnitt der A40 zwischen dem Kreuz Kaiserberg (AS 14) und Mülheim an der Ruhr (AS 15) mit Fahrrädern befahren. Dieser Abschnitt ist lediglich in Richtung Mülheim/Essen gesperrt; in der anderen Richtung ist er freigegeben. Im Rahmen eines Kooperationsgespräches äußerte die Polizei Bedenken, woraufhin FFF als Alternative die Befahrung des Teilstücks zwischen der AS 16 (Mülheim an der Ruhr-Styrum), der beschädigten Brücke und zurück zur AS 16 anbot. Dieser Abschnitt ist voll gesperrt. Da die Polizei wegen des Baustellenverkehrs und der zu erwartenden Verzögerungen mit Blick auf den engen Zeitplan Bedenken sah (die Baustelle soll laut Straßen NRW am Sonntag, den 04.10.2020, um 22:00 Uhr wieder freigegeben werden), hat sie die Inanspruchnahme beider Strecken untersagt und eine Alternativstrecke ohne Nutzung der Autobahn, aber nahe der Autobahn angeboten, die u.a. eine Brücke beinhaltet, die über die Autobahn führt.
Das VG Düsseldorf hat dem hiergegen gerichteten Eilantrag von FFF zum Teil stattgegeben, und zwar mit dem hilfsweise gestellten Antrag, der den voll gesperrten Autobahnabschnitt betrifft.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist es für die Untersagung der Veranstaltung auf diesem Teilabschnitt nicht hinreichend, dass auf dem vollgesperrten Streckenabschnitt zur Sicherung der Teilnehmer vor Gefahren durch Baustellenfahrzeuge etc. eine Absperrung der Baustelle für den Zeitraum des Befahrens durch die Fahrradfahrer stattfinden müsste, was laut Polizei zu einer Verzögerung von ca. 45 min bis zu einer Stunde führen würde.
Auf dem nur teilgesperrten Streckenabschnitt überwiege dagegen die von der Polizei geltend gemachte Gefahr für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, u.a. wegen möglicher Irritationen der Autofahrer der freigegebenen Gegenfahrtrichtung.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim OVG Münster eingelegt werden.