Das Verwaltungsgericht Oldenburg hat mit Beschluss vom 01.10.2020 zum Aktenzeichen 12 B 1530/20 in einem Eilverfahren entschieden, dass die Öffnung von Verkaufsstellen in Oldenburg zu der Saisoneröffnungsveranstaltung „Grünkohlsonntag“ nicht in den über die Innenstadt hinausgehenden Ortsbereichen erlaubt ist.
Aus der Pressemitteilung des VG Oldenburg vom 01.10.2020 ergibt sich:
Dem Verfahren liegt zugrunde, dass die Antragsgegnerin anlässlich der Veranstaltung „Grünkohlsonntag“ am 01.11.2020 die Öffnung der Verkaufsstellen in den Ortsbereichen
- Innenstadt (innerhalb des Wallrings, einschließlich des Heiligengeist-Viertels bis hin zur Bahnüberführung Pferdemarkt),
- Famila Einkaufsland Wechloy einschließlich der Geschäftsstellen an der Straße „Am Posthalterweg“,
- MACO City Einkaufscenter an der Emsstraße 3 – 7 sowie
- die Geschäftsstellen an der Bremer Heerstraße 575 und
- die Geschäftsstellen an der Holler Landstraße 89 und Werrastraße 3 und 5
am Sonntag, dem 01.11.2020 von 13:00 bis 18:00 Uhr genehmigt hat.
Gegen diese Genehmigung erhob die Antragstellerin Klage und suchte um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach. Die Antragstellerin meinte, die Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin sei rechtswidrig, weil es an einem besonderen Anlass im Sinne des Niedersächsischen Gesetzes über Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten fehle, der die Öffnung der Verkaufsstellen im geregelten Umfang rechtfertigen könne.
Das VG Oldenburg hat dem Antrag nur teilweise entsprochen und die aufschiebende Wirkung der von der Antragstellerin erhobenen Klage insoweit wiederhergestellt, als mit der Allgemeinverfügung die Öffnung sämtlicher Verkaufsstellen in den über die Innenstadt hinausgehenden Ortsbereichen gestattet worden ist.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts darf eine Öffnung der Verkaufsstellen mithin nur in der Innenstadt (innerhalb des Wallrings, einschließlich des Heiligengeist-Viertels bis hin zur Bahnüberführung Pferdemarkt) erfolgen. Im Hinblick auf die Öffnung der Verkaufsstellen in der Innenstadt handele es sich bei der auf dem Rathausmarkt seit dem Jahr 2011 stattfindenden Veranstaltung, die seitdem stetig gewachsen sei, um eine solche, die nach Art und Umfang geeignet sei, einen beträchtlichen Besucherstrom anzuziehen. Diese für die Ladenöffnung anlassgebende Veranstaltung präge mithin den Sonntag. Die genehmigte Geschäftsöffnung stelle sich, soweit sie die Innenstadt betreffe, hierzu als bloßer Annex dar.
Erfolg hatte der Antrag der Antragstellerin dagegen insoweit, als mit der Allgemeinverfügung die Öffnung der Verkaufsstellen in den über die Oldenburger Innenstadt hinausgehenden Ortsbereichen gestattet wurde. Die geplante Saisoneröffnungsveranstaltung auf dem Rathausmarkt der Oldenburger Innenstadt rechtfertige die Öffnung der teilweise mehrere Kilometer entfernten weiteren Verkaufsstellen nicht. Ein räumlicher Zusammenhang mit der geplanten Veranstaltung auf dem Rathausmarkt sei nicht ersichtlich. Dies gelte auch vor dem Hintergrund, dass diese Verkaufsstellen am Rande ihres Geschäftsbetriebes jeweils Aktionen mit Bezug auf das Thema Grünkohl geplant hätten. Ein unmittelbarer Bezug zu der die Öffnung der Verkaufsstellen in der Innenstadt rechtfertigenden Anlassveranstaltung sei nicht erkennbar.
Das VG Oldenburg hat darauf hingewiesen, dass die Frage, ob die geplante Anlassveranstaltung mit Blick auf die Corona-Pandemie durchgeführt werden könne, nicht Gegenstand der Entscheidung gewesen sei.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim OVG Lüneburg eingelegt werden.