Das Verwaltungsgericht Ansbach hat mit Beschluss vom 25.09.2020 zum Aktenzeichen AN 4 E 20.01670 in einem Eilverfahren entschieden, dass die Stadt Nürnberg bis zum 26.10.2020 über die Bildung ihrer Ausschüsse neu entscheiden muss.
Aus der Pressemitteilung des VG Ansbach vom 30.09.2020 ergibt sich:
Bei den Wahlen zum Nürnberger Stadtrat haben die Antragsteller, Vertreter der AfD, vier der insgesamt 70 Sitze errungen. Damit war ihre Gruppierung die viertgrößte hinter der CSU (22 Sitze), der SPD (18 Sitze) und den Grünen (14 Sitze). Bei der konstituierenden Sitzung haben acht kleinere Gruppierungen erklärt, dass sie die in der Gemeindeordnung vorgesehene Möglichkeit zur Bildung von Ausschussgemeinschaften (Art. 33 Abs. 1 Satz 5 GO) nutzen wollen: Die „Bunte Ausschussgemeinschaft“ (bestehend aus Die Linke, Die Partei und Politbande) sowie „Die Ausschussgemeinschaft“ (bestehend aus Freie Wähler, ÖDP, FDP, Linke Liste und Die Guten). In der konstituierenden Sitzung hat der Stadtrat weiter die Ausschussgröße einheitlich auf 14 Sitze festgelegt und die Anwendung des Zählverfahrens nach d’Hondt beschlossen.
Hiergegen wendeten sich die Antragsteller mit Klage und Eilantrag. Sie waren insbesondere der Auffassung, dass ihre Gruppierung durch die Gestaltung gezielt aus den Ausschüssen herausgehalten werden solle.
Das VG Ansbach hatte das erste Eilverfahren abgelehnt. Der Verwaltungsgerichtshof habe 2004 entschieden, dass die Nichtberücksichtigung einer Gruppierung in den Ausschüssen die rechnerische Folge der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit von Ausschussgemeinschaften sei. Das gezielte „Heraushalten“ der AfD konnte anhand der Umstände durch die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hatte in der durch die Antragsteller erwirkten Beschwerdeentscheidung angedeutet, nicht länger an seiner früheren Rechtsprechung festhalten zu wollen. Die Rechtsprechung des BVerwG deute darauf hin, dass eine Ausschussgemeinschaft keine Auswirkung auf die Erfolgswertgleichheit der Wählerstimme haben dürfe. Anders gesprochen dürften sich auf der Ebene der Selbstorganisation des Gemeinderates keine Mehrheiten bilden, die in der Wahl selbst nicht angelegt waren und so die Mehrheitsverhältnisse in den spiegelbildlich zu bildenden Ausschüssen verschieben. Der VGH München sah sich zugleich aus Rechtsgründen (Beschränkung auf das Beschwerdevorbringen) daran gehindert, der Beschwerde stattzugeben.
Das VG Ansbach hat diesen Hinweis zum Anlass genommen, um einen Vergleich vorzuschlagen:
Die Vergrößerung der Ausschüsse um einen Sitz zugunsten der AfD. Damit wären die Vorgaben dieser obergerichtlichen Rechtsprechung eingehalten, ohne dass eine Ausschussgemeinschaft ihren Sitz verloren hätte. Die Fraktionsvorsitzenden der größten Parteien der Antragsgegnerin sind in einer Presseberichterstattung mit der Absicht zitiert worden, den Vergleich nicht annehmen zu wollen.
Die Antragsteller haben unterdessen einen zweiten Eilantrag gestellt und ihren Antrag angepasst.
Das VG Ansbach hat dem Eilantrag stattgegeben. Vor dem Hintergrund der Hinweise des VGH München und zwischenzeitlich nachgewiesener Äußerungen einzelner politischer Vertreter wurde der Antragsgegnerin nunmehr aufgegeben, über die Besetzung der Ausschüsse bis zum 26.10.2020 neu zu entscheiden. Ferner wurde der Antragsgegnerin aufgegeben, bei der Neuentscheidung die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zu berücksichtigen.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts darf demnach bei der Neuentscheidung eine Ausschussgemeinschaft eine rechnerisch ohne diese vertretene Gruppierung nicht verdrängen.
Eine Änderung von Größe und Berechnungsverfahren bedürfe ferner eines sachlichen Grundes.
Gegen diesen Beschluss können die Antragsteller Beschwerde zum VGH München erheben.