Protest gegen A49-Ausbau: Auflösung eines Zeltlagers bestätigt

01. Oktober 2020 -

Das Verwaltungsgericht Gießen hat mit Beschlüssen vom 30.09.2020 zu den Aktenzeichen 4 L 3180/20.GI und 4 L 3190/20.GI entschieden, dass die Auflösung eines Zeltlagers im Vogelsbergkreis im Zusammenhang mit dem Protest gegen den Weiterbau der A49 rechtmäßig ist.

Aus der Pressemitteilung des VG Gießen vom 30.09.2020 ergibt sich:

Das Zeltlager aus rund 26 Zelten, 20 Pkws bzw. Campingbussen befindet sich auf einem gegenüber dem Sportplatz Dannenrod gelegenen Grundstück. Der Kreisausschuss des Vogelsbergkreises ordnete mit Bescheid vom 21.09.2020 die Räumung des Zeltlagers an. Dies wurde damit begründet, dass das Zeltlager gegen die Allgemeinverfügung des Vogelsbergkreises vom 30.06.2020 verstoße, wonach Zeltlager bis zum 18.10.2020 im Gebiet des Vogelsbergkreises grundsätzlich untersagt sind. Ein solches kann nach der Regelung unter vorheriger Absprache mit dem Gesundheitsamt nur gestattet werden, wenn u.a. sichergestellt wird, dass pro zehn Teilnehmer eine Einheit von ortsfesten Sanitäranlagen an dem Ort der Durchführung zur Verfügung steht. Ortsfeste Sanitäranlagen stünden hier nicht zur Verfügung.
Der Antragsteller des Verfahrens 4 L 3190/20.GI ist der Pächter des Grundstücks und machte geltend, er habe die Durchführung des Zeltlagers zwar gestattet, er selbst zelte dort jedoch nicht. Die Teilnehmer des Zeltlagers würden dort eine angemeldete und nicht verbotene Versammlung im Zusammenhang mit dem Protest gegen den Weiterbau der A49 durchführen. Deswegen dürfe das Gesundheitsamt nicht gegen das Zeltlager vorgehen. Dies liege vielmehr in der Zuständigkeit der Versammlungsbehörde.
Der Antragsteller des Verfahrens 4 L 3180/20.GI machte geltend, er sei Anmelder sowie Teilnehmer des Zeltlagers als „Versammlung“ gegen den Weiterbau der A49. Er habe die Dauerversammlung bereits im Oktober 2019 angemeldet.

Das VG Gießen hat die Entscheidung des Gesundheitsamtes bestätigt und die Eilanträge abgelehnt.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Auflösung des Zeltlagers rechtmäßig. Bei dem Zeltlager handele es sich nicht um eine angemeldete, nicht verbotene Versammlung, wie es der Antragsteller des Verfahrens 4 L 3180/20.GI geltend mache. Die dortige Anmeldung einer Versammlung habe den Zeitraum 01.10.2019 bis 06.10.2019 betroffen, der mittlerweile längst verstrichen sei. Die sich im Übrigen rund um den Sportplatz Dannenrod befindlichen Versammlungen anderer Anmelder stünden in keinem Zusammenhang mit dem Zeltlager des Antragstellers des Verfahrens 4 L 3180/20.GI. Das Gesundheitsamt habe die Auflösung des Zeltlagers daher aufgrund der Allgemeinverfügung des Vogelsbergkreises zum Schutz der Bevölkerung des Vogelsbergkreises vor ansteckenden Erregern SARS-CoV-2 anordnen dürfen. Im Hinblick auf eine möglichst effektive Auflösung des Zeltlagers habe sich das Gesundheitsamt daher an den Pächter des Grundstücks, den Antragsteller des Verfahrens 4 L 3190/20.GI, wenden dürfen.

Die Entscheidungen sind noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen zwei Wochen Beschwerde beim VGH Kassel einlegen.