Das Verwaltungsgericht Potsdam hat mit Beschluss vom 24.09.2020 zum Aktenzeichen 1 L 885/20 entschieden, dass der Eilantrag von 23 Abgeordneten des Landtags Brandenburg gegen die Allgemeinverfügung der Präsidentin des Landtages zur Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2, die unter anderem eine Maskenpflicht im Landtagsgebäude anordnet, unzulässig ist.
Aus der Pressemitteilung des VG Potsdam vom 25.09.2020 ergibt sich:
Die mit der Anordnung des Sofortvollzugs versehene Allgemeinverfügung ist auf das öffentlich-rechtliche Hausrecht gemäß Art. 69 Abs. 4 Satz 3 der Verfassung des Landes Brandenburg und § 11 Abs. 5 der Hausordnung des Landtages Brandenburg vom 02.01.2020 gestützt und ordnet u.a. die Pflicht an, im Landtagsgebäude eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen.
Hiergegen haben die Antragsteller, allesamt Mitglieder der Fraktion der AfD, am 22.09.2020 Klage erhoben und zugleich beantragt, die aufschiebende Wirkung dieser Klage wiederherzustellen, um den Vollzug der Allgemeinverfügung bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu verhindern. Sie berufen sich dabei im Wesentlichen auf ihre Abgeordnetenrechte.
Das VG Potsdam hat den Eilantrag abgelehnt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist der Antrag bereits unzulässig, weil für den vorliegenden Rechtsstreit zwischen Abgeordneten und der Präsidentin des Landtages Brandenburg allein das Landesverfassungsgericht zuständig ist. Denn das streitige Rechtsverhältnis zwischen den Verfahrensbeteiligten sei wesentlich vom Verfassungsrecht geprägt.
Darüber hinaus habe der Eilantrag auch in der Sache keinen Erfolg, weil jedenfalls nicht offenkundig organschaftliche Rechte der Antragsteller verletzt seien. Vor dem Hintergrund der – von der Antragsgegnerin unter Verweis auf die Erkenntnisse des Robert-Koch-Instituts dargelegten – erheblichen Pandemierisiken und der sehr geringen Intensität der Einschränkungen, die mit den differenzierten Hygiene- und Kontaktverfolgungsbestimmungen den Antragstellern (bzw. den mit ihnen Kontakt suchenden Bürgern) auferlegt worden sind, bestünden auch hinsichtlich des Inhalts der Allgemeinverfügung voraussichtlich keine materiell-rechtlichen Bedenken.
Gegen den Beschluss steht den Antragstellern die Beschwerde zum OVG Berlin-Brandenburg zu.