Das Oberlandesgericht München hat am 27.02.2020 zum Aktenzeichen 29 U 2584/19 entschieden, dass ein Arzt nicht ohne weiteres verlangen kann, dass ein Bewertungsportal eine gelöschte positive Bewertung wieder veröffentlicht, sondern es konkrete Anhaltspunkte für eine willkürliche Löschung geben muss.
Aus der Pressemitteilung des DAV MedR Nr. 15/2020 vom 25.09.2020 ergibt sich:
Der Zahnarzt war bei dem Arzt-Bewertungsportal jameda verzeichnet und dort auch „Premiumkunde“. Am 10.01.2018 kündigte der Arzt sein „Premiumpaket Gold“ zum Ende des Jahres. In den folgenden acht Tagen löschte das Portal zehn zu Gunsten des Mediziners abgegebene Bewertungen. Der Betreiber tat dies, ohne seinen Kunden zu informieren oder zu begründen warum. Bis sie gelöscht wurden, hatten sich die Bewertungen bis zu zwei Jahre unbeanstandet im Bewertungsportal befunden. Der Zahnarzt forderte den Betreiber auf, die zehn gelöschten Beiträge wieder zu veröffentlichen.
Seine Aufforderung und anschließende Klage blieben jedoch ohne Erfolg. Der Betreiber des Portals bestritt, dass er die Bewertungen als Reaktion auf die Kündigung gelöscht habe. Die Prüfung, die zur Löschung geführt hatte, sei bereits vorher eingeleitet worden. Er erläuterte, ein Team von 20 Mitarbeitern überprüfe mit Hilfe eines Algorithmus regelmäßig alle Bewertungen. Es gehe darum, herauszufinden, ob eine Bewertung valide sei, also einen tatsächlichen Behandlungskontakt wiedergebe und inhaltlich unbeeinflusst sei. Die einzelnen Kriterien, nach denen der Prüfalgorithmus arbeite, unterlägen allerdings dem Geschäftsgeheimnis. Würde das Unternehmen sie offenlegen, führte das zwangsläufig dazu, dass Ärzte oder Agenturen ihr Vorgehen anpassen würden, um den Prüfalgorithmus zu umgehen.
Das OLG München hat die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts zurückgewiesen.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist jameda nicht verpflichtet, offenzulegen, wie der von ihr eingesetzte Algorithmus funktioniert. Mehr als diese allgemeinen Ausführungen hätte das Portal nur dann machen müssen, wenn der Arzt konkrete Anhaltspunkte hätte nennen können, dass die Bewertungen aus willkürlichen, sachfremden Gründen gelöscht worden seien. Solche Anhaltspunkte bestünden aber nicht.