Der Verwaltungsgericht Baden-Württemberg in Mannheim hat mit Beschluss vom 18.09.2020 in einem Eilverfahren entschieden, dass die von der Landesregierung Baden-Württemberg vorgegebenen Regelungen für den Schulbetrieb unter Pandemiebedingungen die staatlichen Schutzpflichten erfüllen.
Aus dem Newsletter des Staatsministeriums Baden-Württemberg vom 23.09.2020 ergibt sich:
Eine Schülerin sah die von der Landesregierung vorgegebenen Regelungen als unzureichend an und forderte weitergehende Maßnahmen ein. Unter anderem forderte die Schülerin einen Mindestabstand auch zwischen Schülern sowie zwischen Schülern und Lehrkräften, die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Unterricht sowie die Sicherstellung einer dauerhaften Belüftung ein.
Das VG Freiburg hatte den Antrag zurückgewiesen.
Der VGH Mannheim hat die Beschwerde zurückgewiesen und den Beschluss des Verwaltungsgerichts bestätigt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes hat das Kultusministerium mit seinem umfangreichen Maßnahmenkatalog bereits Vorkehrungen zum Infektionsschutz im Schulbetrieb getroffen. Erkrankungen an dem Coronavirus könnten zwar in Einzelfällen einen tödlichen Verlauf nehmen. Das Land habe aber bei sämtlichen Maßnahmen die Verhältnismäßigkeit zu prüfen, insbesondere im Hinblick auf kollidierende Grundrechte Dritter. Dies sei z.B. der Fall bei der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Unterricht. Hier müsse das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit, das allgemeine Persönlichkeitsrecht sowie das Recht auf Teilhabe und Bildung berücksichtigt werden. Dabei komme dem Land ein Einschätzungs- und Prognosespielraum zu, der nicht überschritten worden sei.
Die Schülerin habe keinen Anspruch auf Verschärfung der Hygienevorgaben in dem beantragten Umfang. Durch das Hygienekonzept werde sichergestellt, dass durch konstante Gruppenzusammensetzungen und weitreichendere Hygienevorschriften außerhalb des Klassenzimmers Infektionsketten nachvollzogen werden können und der Schulbetrieb im Falle eines Ausbruchs nicht komplett zum Erliegen käme.
Das Gesamtkonzept des Landes für einen Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen – bestehend aus der Corona-Verordnung, der Corona-Verordnung Schule und den Hygienehinweisen – sei nicht so unzureichend, wie dies die Schülerin in ihrer Beschwerde beklagt habe.
Gegen den Beschluss können keine weiteren Rechtsmittel eingelegt werden.