Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster hat mit Beschluss vom 24.09.2020 zum Aktenzeichen 13 B 1368/20 entschieden, dass eine Befreiung von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in der Schule die Vorlage einer aussagekräftigen ärztlichen Bescheinigung erfordert.
Aus der Pressemitteilung des OVG NRW vom 24.09.2020 ergibt sich:
Die Coronabetreuungsverordnung sieht u.a. vor, dass alle Personen, die sich im Rahmen der schulischen Nutzung in einem Schulgebäude oder auf einem Schulgrundstück aufhalten, verpflichtet sind, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Ausnahmen von dieser Verpflichtung sind u.a. für Schüler vorgesehen, während sie im Unterrichtsraum auf ihren Sitzplätzen sitzen oder in Pausenzeiten bei der Aufnahme von Speisen und Getränken. Darüber hinaus kann die Schulleitung aus medizinischen Gründen, die auf Verlangen nachzuweisen sind, eine Befreiung von der „Maskenpflicht“ erteilen. Die Antragsteller sind Schüler einer weiterführenden Schule. Zur Begründung ihrer Befreiungsanträge reichten sie jeweils zwei für beide Antragsteller gleichlautende ärztliche Bescheinigungen ein. In dem ersten Attest hieß es, dass das ganztägige Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes im Unterricht aus gesundheitlicher Sicht nicht zu befürworten sei, weil dadurch Konzentration, Aufmerksamkeit und Lernerfolg der Antragsteller negativ beeinflusst würden. Das zweite Attest beschränkte sich auf die Feststellung, dass die Antragsteller aus gesundheitlichen Gründen von der Maskenpflicht befreit seien. Die Schulleitung erteilte keine Befreiung von der Maskenpflicht.
Das VG Münster hatte den Eilantrag der Antragsteller abgelehnt (5 L 710/20).
Das OVG Münster hat die dagegen gerichtete Beschwerde zurückgewiesen.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts haben die Antragsteller das Vorliegen von medizinischen Gründen, die eine Befreiung von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung rechtfertigten, nicht glaubhaft gemacht. Um der Schule bzw. dem Gericht eine sachgerechte Entscheidung zu ermöglichen, bedürfe es grundsätzlich der Vorlage eines aktuellen ärztlichen Attests, das gewissen Mindestanforderungen genügen müsse. Aus dem Attest müsse sich regelmäßig nachvollziehbar ergeben, welche konkret zu benennenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf Grund der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in der Schule alsbald zu erwarten seien und woraus diese im Einzelnen resultierten. Soweit relevante Vorerkrankungen vorlägen, seien diese konkret zu bezeichnen. Darüber hinaus müsse im Regelfall erkennbar werden, auf welcher Grundlage der attestierende Arzt zu seiner Einschätzung gelangt sei.
Diese Anforderungen erfüllten die vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen ersichtlich nicht. Unabhängig davon stellten die angeführten allgemeinen Beeinträchtigungen auch keine medizinischen Gründe im Sinne des Befreiungstatbestandes dar, weil sie als Folgen einer langen Tragedauer im Grundsatz bei allen Schülern auftreten könnten. Die Erteilung einer Befreiung verlange nach Sinn und Zweck der Coronabetreuungsverordnung aber grundsätzlich über diese allgemeinen Beeinträchtigungen hinausgehende physische und/oder psychische Erkrankungen, die in der Person des jeweiligen Antragstellers begründet seien.
Der Beschluss ist unanfechtbar.