Das Amtsgericht Memmingen hat mit Urteil vom 31.08.2020 zum Aktenteichen 21 C 952/19 entschieden, dass Frauen genauso gut fischen können, wie Männer.
Die Parteien streiten darüber, ob ein gemeinnütziger Verein verpflichtet ist, eine Frau, die Vereinsmitglied ist in die Gruppe der Stadtbachfischer aufzunehmen und ob der Verein die Frau aufgrund des weiblichen Geschlechts von der Teilnahme am Ausfischen des Stadtbaches am sogenannten Fischertag ausschließen darf.
In der Satzung des Vereins ist in § 2 geregelt:
Der Verein dient der Heimatpflege, Heimatkunde, Kultur und dem Umweltschutz. Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch die Durchführung und festliche Gestaltung des alljährlich stattfindenden Fischertages und der periodisch stattfindenden Festspiele; die Pflege des Stadtbaches und des heimischen Brauchtums sowie die Pflege von Begegnungen, insbesondere mit historischen Bezügen, auf nationaler und internationaler Ebene.
Die Frau ist sei dem Jahr 1987 Vereinsmitglied.
Der Verein hat insgesamt ca. 5.000 Mitglieder, darunter 1.500 Frauen.
Die weiblichen Mitglieder des Vereins haben die Möglichkeit in allen Untergruppierungen tätig zu sein; dort nehmen Frauen weibliche, wie männliche Rollen ein.
Nur die Mitgliedschaft in der Untergruppe der Stadtbachfischer ist aufgrund von § 8 Abs. 3 der Vereinssatzung männlichen Vereinsmitgliedern vorbehalten; hier ist geregelt:
Zur Wahrung der jahrhundertealten Tradition haben nur männliche Mitglieder des Vereins, die mindestens seit 5 Jahren ihren ersten Wohnsitz in Memmingen haben, unter Beachtung von § 1 Abs. 1 der Ordnung für das Ausfischen des Stadtbaches und die Erlangung der Königswürde das Recht zum Ausfischen des Stadtbaches. Dieses Recht behalten die Mitglieder auch nach Aufgabe des 1. Wohnsitzes in Memmingen. Sie müssen Mitglieder der Gruppe der Stadtbachfischer sein. Ausnahmen können durch den Vorstand genehmigt werden und bedürfen der Schriftform.
Die Satzungsregelung, welche Frauen von der Teilnahme ausschließt, geht auf das Jahr 1931 zurück.
Am Fischertag werden durch Männer die Fische aus dem Stadtbach gefischt.
Die Frau klagte vor dem Amtsgericht und erhielt Recht, denn sie hat aus § 826 i.V.m. § 249 BGB, Art. 3 Abs. 2 GG einen Anspruch, da der Verein auch als privatrechtlich organisiert an die Grundrechte gebunden ist.
Aus Art. 3 Abs. 2 GG ergibt sich ein Anspruch auf Gleichberechtigung, welche der Verein aufgrund der mittelbaren Grundrechtsbindung über § 826 BGB zu beachten hat.
Es besteht kein sachlich gerechtfertigter Grund für den Ausschluss von Frauen aus der Untergruppe der Stadtbachfischer.
Ein Ausschluss von Frauen ist stets dann gerechtfertigt, wenn ein biologischer Grund hierfür vorliegt.
Ein solcher Grund ist vorliegend nicht erkennbar.
Zwar mag es zutreffen, dass das Ausfischen des Baches eine dreckige und anstrengende Angelegenheit ist, jedoch ist nicht erkennbar, weshalb Frauen nicht in der Lage sein sollen in den Bach zu springen und mit einem Kescher nach einer Forelle zu fischen.
Aufgrund der fehlenden Altersbeschränkung dürfen auch Jungen die Tätigkeit ausüben.
Dabei ist es nicht erkennbar, dass diese körperlich leistungsfähiger sind als eine erwachsene Frau.
Der Eingriff ist auch nicht aus Traditionsgründen gerechtfertigt.
Fehlt es an einer zwingenden biologischen Begründung für die Ungleichbehandlung, ist ein solcher Grundrechtseingriff nur mit kollidierendem Verfassungsrecht zu rechtfertigen, während hier die Vereinsautonomie aus Art. 9 GG hinter den Grundrechten der Frau zurücksteht.
Der Frau steht zudem ein Anspruch aus § 18 Abs. 2 AGG zu.
Nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 AGG gelten die Vorschriften des AGG auch mit Mitgliedschaften oder die Mitwirkung in einer Vereinigung.