Das Verwaltungsgericht Aachen hat mit Beschluss vom 22.09.2020 zum Aktenzeichen 7 L 676/20 entschieden, dass die Infektionsschutzmaßnahmen, die das Ordnungsamt der Stadt Aachen dem Veranstalter des Klimacamps Aachen auferlegt hat, rechtlich nicht zu beanstanden sind.
Aus der Pressemitteilung des VG Aachen vom 21.09.2020 ergibt sich:
Der Antragsteller hatte zuvor beim Polizeipräsidium Aachen für die Bewegung „Fridays for Future“ eine Dauerkundgebung unter freiem Himmel angemeldet, die als „Klimacamp Aachen“ in der Zeit vom 21.09.2020, 16:00 Uhr, bis zum 29.09.2020, 12:00 Uhr, auf der sog. Hollandwiese in Aachen-Laurensberg (gelegen am Pariser Ring) durchgeführt werden soll und bei der bis zu 500 Teilnehmende erwartet werden. Das Polizeipräsidium hat die Anmeldung als Versammlungsbehörde zwar bestätigt, das Ordnungsamt hat dem Antragsteller jedoch mit Blick auf die Corona-Pandemie verschiedene Infektionsschutzmaßnahmen auferlegt, die dieser zum Teil als unverhältnismäßig beanstandet.
Das VG Aachen teilt die vom Antragsteller vorgebrachten rechtlichen Bedenken nicht.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts handelt es sich, soweit dem Antragsteller auferlegt worden ist, zur Sicherung der sog. einfachen und besonderen Rückverfolgbarkeit alle Teilnehmenden mit vollständigen Namen, Adressen und Telefonnummern schriftlich zu erfassen, für deren Begegnungen innerhalb von geschlossenen Räumlichkeiten (z.B. Zelten) einen Sitzplan zu erstellen und die Kontaktdaten der Ordnungsbehörde auf Verlangen vorzuzeigen, zwar um einen rechtfertigungsbedürftigen Grundrechtseingriff. Die Stadt habe aber zu Recht der zügigen Rückverfolgbarkeit der Infektionsketten ein besonderes Gewicht beigemessen und hierbei auch berücksichtigen dürfen, dass bei einer Dauerversammlung die Gefahr der Ansteckung grundlegend anders zu beurteilen sei als bei einer nur kurzzeitigen Versammlung. Das vom Veranstalter vorgesehene Konzept der Ausstellung einer sog. Corona-ID sei in dieser Hinsicht nicht gleichermaßen effektiv. Soweit dem Antragsteller überdies aufgegeben worden sei, ein Zusammentreffen in nicht besonders geregelten Fällen auf eine Gruppe von jeweils höchstens zehn Personen zu beschränken, finde auch diese Anordnung in der aktuellen Corona-Schutzverordnung eine ausreichende Rechtsgrundlage. Als rechtswidrig erweise sich hingegen die Androhung von Zwangsmitteln für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Infektionsschutzmaßnahmen. Die Stadt habe mit Blick auf die hohe Anzahl von insgesamt 20 unterschiedlich ausgestalteten Handlungspflichten insbesondere kein einheitliches Zwangsgeld androhen dürfen. Hiervon unberührt bleibe die Befugnis der Versammlungsbehörde, die Versammlung bei einer vom Veranstalter zu verantwortenden Nichtbefolgung der Ordnungsverfügung aufzulösen.
Gegen den Beschluss können die Beteiligten Beschwerde einlegen, über die das OVG Münster entscheidet.