Das Oberlandesgericht Frankfurt hat mit Beschluss vom 11.09.2020 zum Aktenzeichen 6 W 95/20 entschieden, dass Schaumwein aus in Italien geernteten und zu Wein verarbeiteten Trauben als Produkt aus Italien beworben werden darf, auch wenn die zweite Gärung und damit verbundene Verarbeitung des Grundweins zu Schaumwein in Spanien erfolgt.
Aus der Pressemitteilung des OLG Frankfurt Nr. 71/2020 vom 21.09.2020 ergibt sich:
Die in der EU geforderte Herkunftsangabe knüpfe entweder an das Land an, in dem die Trauben geerntet und zu Wein verarbeitet werden, oder aber das Land, in dem die zweite Gärung zu Schaumwein erfolge, so das Oberlandesgericht.
Die Antragstellerin betreibt eine große deutsche Weinkellerei. Die Antragsgegnerin vertreibt Schaumweine, u.a. den Schaumwein „Italian Rosé“, den sie als „Product of Italy“ bezeichnet. Die Trauben dieses Schaumweines werden in Italien geerntet, wo sie auch zu Wein verarbeitet werden. In einem zweiten Schritt werden diesem „Grundwein“ Likör und Zucker sowie Hefe zugesetzt. Dieser als „zweite Gärung“ bezeichnete Schritt findet in Spanien statt. Die Antragstellerin hält die Bewerbung des Schaumweines als „Product of Italy“ für irreführend und wettbewerbswidrig.
Das Landgericht hatte im Eilverfahren Unterlassungsansprüche der Antragstellerin gegen die geschilderte Bewerbung des Schaumweins zurückgewiesen.
Das OLG Frankfurt hat die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde zurückgewiesen.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts kann die Antragstellerin nicht verlangen, dass die Antragsgegnerin es unterlässt, den Schaumwein mit den streitgegenständlichen Angaben als italienisches Produkt zu bewerben. Die Herkunftsangabe sei zutreffend. Die Angabe der Herkunft stelle eine obligatorische Pflichtangabe für in der EU vermarkteten oder für die Ausfuhr bestimmten Schaumwein dar. Die Angabe erfolge durch die Wörter „Wein aus“, „erzeugt in“, „Erzeugnis aus“ oder entsprechende Begriffe, wobei der Name des Mitgliedstaates oder Drittlandes hinzugefügt werde, „in dem die Trauben geerntet und zu Wein verarbeitet werden“ (Art. 45 Abs. 1 VO (EU) 2019/33). Hier würden die Trauben in Italien geerntet und auch dort zu Wein verarbeitet. Die zweite, in Spanien erfolgende Gärung ändere nichts an der in Italien erfolgten Traubenernte und Verarbeitung zu Wein im Sinne der Verordnung. Mit der Wendung „zu Wein verarbeitet“ sei auch nicht bereits das Endprodukt – Schaumwein – gemeint. Der Ort der zweiten Gärung könne vielmehr alternativ als Herkunftsangabe gewählt werden (Art. 45 Abs. 1 Satz 2 VO (EU) 2019/33).
Es sei auch nicht die Intention des Verordnungsgebers gewesen, dass ein Schaumwein nur dann als Produkt aus Italien bezeichnet werden dürfe, wenn nicht nur die Trauben von dort stammten und dort zu Grundwein verarbeitet worden seien, sondern auch der Schaumwein dort hergestellt worden sei. Die Verordnung ermögliche vielmehr die Anknüpfung an verschiedene Herstellungsprozesse und damit verbunden unterschiedliche Herkunftsangaben.
Die im Eilverfahren ergangene Entscheidung ist nicht anfechtbar.