Das Landgericht Bayreuth hat mit Urteil vom 10.09.2020 zum Aktenzeichen 21 O 296/19 entschieden, dass ein Nachbar vom Nachbarn verlangen kann, dass dieser Geruchsimmissionen, die von der Haltung von Ziegen und Ziegenböcken ausgehen, unterlassen muss.
Die Parteien sind Nachbarn und angrenzender Grundstücke.
Die Parteien hatten vor Entstehen der Streitigkeit beide einige Ziegen gehalten, um das Gras auf den Grundstücken kurz zu halten. Im Jahr 2018 begannen die Beklagten mit der gewerblichen Ziegenzucht und dem Verkauf von Ziegenmilchprodukten. Zuletzt hielten die Beklagten 39 Ziegen und einen Ziegenbock, der in einem Gehege außerhalb der Scheune untergebracht ist.
Die Klägerin behauptet, dass sie ihre Gartenanlage mit Schwimmteich und Sitzmöglichkeit als Repräsentationsobjekt für regelmäßig stattfindende Kundentermine für ihren Gartengestaltungsbetrieb benutze. Durch die Ziegenzucht sei es zu massiven, teils unerträglichen Geruchsbelästigungen gekommen, so dass bei entsprechender Windrichtung, insbesondere im warmen Sommer 2018 es auf dem Grundstück der Klägerin nicht habe aushalten können.
Die Klägerin kann von der Beklagten einen Anspruch auf Unterlassung wesentlicher Gerichtsbeeinträchtigungen durch die Haltung einer Ziegenherde mit einem Ziegenbock gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB.
Eine starke Geruchsbelästigung ist auch für eine landwirtschaftlich geprägtes Anwesen in einem Dorf, bei dem Tiergerüche regelmäßig vorkommen und zu erwarten sind, nicht mehr so gewöhnlich, dass sie noch als unwesentlich zu bezeichnen wäre.
Aus der Verletzungshandlung im Jahr 2018 folgt die Wiederholungsgefahr, so dass die Voraussetzungen für einen Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB auch für die Zukunft gegeben sind. Es kann aufgrund der aktuellen Situation nicht ausgeschlossen werden, dass der Ziegenbock wieder einen starken Gestank entwickeln wird.
Die Klägerin ist schließlich nicht unter dem Gesichtspunkt der Ortsüblichkeit zur Duldung entsprechender Geruchsemissionen verpflichtet, § 1004 Abs. 2 i.V.m. § 906 Abs. 1, Abs. 2 BGB., da die Beklagte nicht über eine bestandskräftige Baugenehmigung für ihre Ziegenhaltung verfügt, was eine Ortsüblichkeit von vornherein ausschließt.