Das Verwaltungsgericht Hannover hat mit Urteil vom 16.09.2020 zum Aktenzeichen 7 A 7393/18 die Klage eines großen hannoverschen Verlagshauses gegen eine Untersagungsverfügung des Landesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit als unzulässig abgewiesen.
Aus der Pressemitteilung des VG Hannover vom 18.09.2020 ergibt sich:
Der Beklagte untersagte dem Verlagshaus mit der angegriffenen Verfügung, auf seiner Internetdomain Werbung für eine verbotene Zweitlotterie zu schalten.
Der Hauptantrag der Klägerin auf Aufhebung der angegriffenen Verfügung hatte sich bereits dadurch erledigt, dass die Klägerin die Werbung für die Zweitlotterie von ihrer Internetdomain entfernt hat und damit der Untersagungsverfügung nachgekommen ist.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts mangelt es hinsichtlich des Hilfsantrages der Klägerin, die Rechtswidrigkeit der Untersagungsverfügung festzustellen, an einem Fortsetzungsfeststellungsinteresse. Indem in Niedersachsen die Vermittlung und Bewerbung von sog. Zweitlotterien rechtskräftig untersagt wurde, bestehe nicht die hinreichend konkrete Wahrscheinlichkeit, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen ein vergleichbarer Verwaltungsakt ergehen werde.
Auch einen tiefgreifenden Grundrechtseingriff in die Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG sei nicht zu erkennen.