Das Amtsgericht München hat mit Urteil vom 23.08.2019 zum Aktenzeichen 173 C 1229/18 entschieden, dass die Käuferin eines Pkw, die das Fahrzeug noch vor Klageerhebung in dem Rechtsstreit über dessen Mangelhaftigkeit hat verschrotten lassen, keinen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises gegen den Autohändler hat.
Aus der Pressemitteilung des AG München Nr. 42/2020 vom 18.09.2020 ergibt sich:
Am 18.01.2017 kaufte die Klägerin vom Beklagten einen Pkw Mercedes Benz mit EZ vom 23.01.2001 und TÜV vom 27.12.2016 bei einem Kilometerstand von 188.030 km zum Preis von insgesamt 1.400 Euro. Laut Kaufvertrag habe der Pkw einen Unfallschaden und das linke Türschloss sei defekt. Am 24.01.2017 zeigte sich ein erster Fehler am Kühler und die Ölanzeige ging nicht mehr aus. Daraufhin ersetzte der Beklagte den Kühler und führte einen Ölwechsel durch. Nach zwei Wochen monierte die Klägerin, dass der PKW ruckeln würde. Daraufhin wurden Luftfilter und Luftmengenmesser gereinigt. Anschließend fuhr die Klägerin mit dem Pkw noch über 1.000 km. Am 08.03.2017 erklärte die Klägerin den Rücktritt vom Kaufvertrag und verlangte die Rückabwicklung des Kaufvertrages. Der Beklagte bot daraufhin an, den Luftfilter und -mengenmesser auszutauschen. Die Klägerin brachte das Fahrzeug am 20.03.2017 zu einem Prüfzentrum des ADAC in München, wo erklärt wurde, dass das Fahrzeug mängelbedingt nicht verkehrssicher sei. Die Klägerin verlangte nun anwaltlich, dass der Beklagte diese Mängel beheben und das Fahrzeug in die Werkstatt holen müsse. Der Beklagte bot eine Nachbesserung an, bestand aber darauf, dass die Klägerin das Fahrzeug selber in die Werkstatt fahren solle. Zu einer Reparatur kam es letztlich nicht. Der Ehemann der Klägerin ließ das Fahrzeug verschrotten, ehe am 18.01.2018 Klage erhoben wurde.
Der Beklagte behauptete, sowohl Luftfilter als auch Luftmengenmesser erneuert zu haben. Er bestritt, dass der Pkw nicht verkehrssicher gewesen sei, dieser habe keine schwerwiegenden Mängel gehabt. Bei einer ersten Vorführung beim TÜV am 21.12.2016 sei festgestellt worden, dass die Achse links durchgerostet gewesen ist. Nach deren Austausch sei bei der erneuten Hauptuntersuchung am 27.12.2016 nicht bemängelt worden, dass wie später vom Prüfzentrum des ADAC behauptet, das Bodenblech, Holme an den Schwellen, Kraftfahrzeugbehälter oder/und Tankfüllrohr angerostet seien.
Das AG München hat die Klage abgewiesen.
Nach Auffassung des Amtsgerichts hat der gerichtlich bestellte Sachverständige zwar angegeben, dass lediglich hinsichtlich des stark angerosteten bzw. durchgerosteten Bodenblechs, des stark angerosteten Tankfüllrohres und der stark angerosteten Achsträger und Drahtaufhängung der Hinterachse davon auszugehen ist, dass der Rost mit äußerster Wahrscheinlichkeit bereits zum Kaufzeitpunkt vorhanden gewesen ist.
Diesem Ergebnis stehe jedoch die Hauptuntersuchung am 27.12.2016 entgegen, die keine Mängel festgestellt habe. Der Sachverständige führte in seinem Gutachten aus, dass unter normalen Umständen ein Blech nicht innerhalb von zwei Monaten durchrosten kann. Das bedeute aber auch, dass es nicht in einem Zeitraum von drei Wochen nach der Hauptuntersuchung durchrosten könne. Für das AG München bedeutet dieser Widerspruch, dass entweder der TÜV die Hauptuntersuchung nicht ordentlich durchgeführt hat oder das Prüfzentrum die Durchrostung dramatischer angegeben hat als sie tatsächlich war. Gegen die These, dass der TÜV das Fahrzeug nicht gründlich untersucht habe, spreche, dass bei der ersten Untersuchung eine durchgerostete Achse bemängelt worden sei, weswegen der Beklagte das Fahrzeug am 27.12.2016 nach dem Austausch der Achse das Fahrzeug erneut beim TÜV vorgeführt habe und die nochmalige Überprüfung die Mängelfreiheit des Mercedes ergeben habe. Die Klägerin habe das Fahrzeug verschrotten lassen, obwohl sie wusste, dass sie einen Rechtsstreit über die Mangelhaftigkeit des Fahrzeuges führe. Zwar werde grundsätzlich gemäß § 477 BGB zugunsten der Klägerin vermutet, dass die Durchrostung bereits bei Fahrzeugübergabe vorhanden war. Da das Amtsgericht allerdings begründet Zweifel hat, dass wegen des TÜV-Berichts das Fahrzeug tatsächlich mangelhaft war und die Klägerin die Beweisführung vereitelt hat, kann dies gemäß § 242 BGB nicht zu Lasten des Beklagten gehen. Daher bleibe es ausnahmsweise dabei, dass die Klägerin nachweisen müsse, dass das Fahrzeug im Zeitpunkt der Übergabe mängelbehaftet war. Dieser Nachweis sei ihr nicht gelungen.
Das Urteil ist nach Zurückweisung der Berufung nun rechtskräftig.