Das Verwaltungsgericht Würzburg hat mit Beschluss vom 16.09.2020 zum Aktenzeichen W 8 E 20.1301 entschieden, dass die Glaubhaftmachung gesundheitlicher Gründe, die das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung unmöglich oder unzumutbar machen, nicht gegeben ist, wenn ein pauschales und nicht aussagekräftiges Attest vorliegt.
Insbesondere genügen hierfür nicht die vorgelegten ärztlichen Atteste des Dr. G. vom 2. September 2020 (betreffend die Antragstellerin zu 2)) bzw. 7. September 2020 (betreffend die Antragstellerin zu 1)). Mit diesen wird den Antragstellerinnen jeweils nur pauschal bescheinigt, dass sie aus gesundheitlichen Gründen keine Mund-Nasen-Masken tragen könnten. Dabei enthalten die Atteste jeweils nur diesen einen Satz und keinerlei Begründung, aufgrund welcher gesundheitlicher Gründe das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung für die Antragstellerinnen nicht möglich bzw. zumutbar sein soll. Es fehlt an der konkreten Diagnose eines Krankheitsbildes. Ein derartiges Attest ist nicht hinreichend aussagekräftig und zur Glaubhaft-machung gesundheitlicher Gründe, die eine Befreiung von der Maskenpflicht rechtfertigen, nicht ausreichend. Im Hinblick auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen einer Befreiung von der Maskenpflicht aus gesundheitlichen Gründen unterliegen diese einer vollständigen gerichtlichen Kontrolle. Das Gericht muss ebenso wie die Schulleitung in die Lage versetzt werden, das Vorliegen dieser Tatbestandsvoraussetzungen selbstständig zu überprüfen. Im konkreten Fall wird die Befreiung von der Maskenpflicht aus gesundheitlichen Gründen geltend gemacht. Für eine Glaubhaftmachung bedarf es somit – wie auch in anderen Rechtsgebieten – ärztlicher Bescheinigungen, die konkrete und nachvollziehbare Angaben enthalten, um dem Gericht eine Überprüfung zu ermöglichen, zumal die Antragstellerinnen die Verbesserung ihrer rechtlichen Positon begehren (vgl. VG Düsseldorf, a.a.O. Rn. 37). Dies gilt umso mehr, da die Antragstellerinnen als Grundschülerinnen während des Unterrichts gerade nicht der Maskenpflicht unterliegen (§ 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a 6. BayIfSMV), weshalb sich die Tragepflicht nur auf die Zeit außerhalb des Unterrichts bezieht, die im Vergleich zur Unterrichtszeit deutlich kürzer zu bemessen ist. Gerade deshalb hätte es zur Glaubhaftmachung konkreter An-gaben bedurft, weshalb und aus welchen gesundheitlichen Gründen den An-tragstellerinnen auch das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung für diesen kürzeren Zeitraum nicht zuzumuten ist (so auch VG Neustadt (Weinstraße), B.v. 10.9.2020 – 5 L 757/20.NW). Andernfalls besteht darüber hinaus die Gefahr, dass – was hier aber nicht unterstellt werden soll – ggf. durch eine Vielzahl von Gefälligkeitsattesten die grundsätzlich angeordnete Maskenpflicht auf dem Schulgelände unterlaufen und ihre Wirksamkeit verlieren würde. Zwar gibt es im vorliegenden Fall kei-ne offensichtlichen Anhaltspunkte für das Vorliegen derartiger Gefälligkeitsatteste, gleichwohl ermöglichen die vorgelegten Atteste aufgrund der fehlenden konkreten Angaben, insbesondere einer Diagnose, keine hinreichende gerichtliche Überprüfung und sind somit nicht zur Glaubhaftmachung der geltend gemachten Befreiung von der Maskenpflicht auf dem Schulgelände ge-eignet. Die hiergegen vom Prozessbevollmächtigten der Antragstellerinnen vorge-brachten datenschutzrechtlichen Bedenken teilt die Kammer nicht (i.E. so auch VG Düsseldorf, a.a.O., Rn. 37). Zunächst erscheint es bereits nicht zwingend, dass die durch entsprechende Atteste nachgewiesenen Krankheitsbilder der Antragstellerinnen durch die Volksschule K. dauerhaft gespeichert werden. Es dürfte diesbezüglich die Vorlage aussagekräftiger Atteste bei der Schulleiterin und ein anschließender Vermerk, dass die Antragstelle-rinnen von der Maskenpflicht auf dem Schulgelände aus gesundheitlichen Gründen befreit sind, genügen. Die Schulleiterin unterliegt – wie im Übrigen auch alle anderen Lehrkräfte der Schule – als Beamtin der Pflicht zur Verschwiegenheit (§ 37 Abs. 1 BeamtStG). Darüber hinaus sind Schulen gemäß Art. 85 Abs. 1 BayEUG befugt, personenbezogene Daten der Schülerinnen und Schüler zu verarbeiten. Dafür, dass dies generell bzw. im Einzelfall der Volksschule K. nicht datenschutzgerecht erfolgt, ist nicht substantiiert vorgetragen oder sonst ersichtlich. Die diesbezüglich vorgebrachten Zweifel wer-den mit keinerlei belastbarer Tatsachengrundlage unterlegt. Der Verweis auf Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung und des Bundesdatenschutz-gesetzes verfängt ebenso wenig wie der auf § 203 Abs. 1 StGB. Hinsichtlich letzterem ist anzumerken, dass § 203 Abs.1 StGB nur die unbefugte Weiter-gabe eines fremden Geheimnisses bzw. persönlicher Daten unter Strafe stellt, nicht aber generell eine Weitergabe derartiger Daten schlechterdings verbietet (Weidemann in BeckOK, StGB, 47. Edition Stand: 1.8.2020, § 203 Rn. 38 m.w.N.).