Das Verwaltungsgericht Gießen hat mit Urteil vom 15.09.2020 zum Aktenzeichen 1 K 4076/17.GI entschieden, dass in unmittelbarer Nähe der denkmalgeschützten Burg Münzenberg keine vier Windenergieanlagen errichtet werden dürfen.
Aus der Pressemitteilung des VG Gießen vom 16.09.2020 ergibt sich:
Das Regierungspräsidium Darmstadt erteilte keine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von vier Windenergieanlagen in der Gemarkung Wölfersheim-Wohnbach. Es vertrat die Auffassung, dass die Errichtung der Anlagen in einer Entfernung von 3 bis 4 km zu der als Einzelkulturdenkmal geschützten Burg Münzenberg (Münzenburg) eine erhebliche Beeinträchtigung der Münzenburg zur Folge hätte und somit gegen das Hessische Denkmalschutzgesetz verstoßen würde.
Die Klägerin machte in ihrer Klage geltend, dass erneuerbare Energien unter dem Aspekt des Klimaschutzes gefördert werden müssten und daher die denkmalschutzrechtlichen und artenschutzrechtlichen Belange zurückzustellen seien.
Das VG Gießen hat die Klage abgewiesen.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts würde die Errichtung der Anlagen gegen das Hessische Denkmalschutzgesetz verstoßen. Die über 200 m hohen Windenergieanlagen seien von verschiedenen Sichtpunkten der Münzenburg zu sehen und würden die Bedeutung dieser Burg als Denkmal erheblich beeinträchtigen.
Ob einer Genehmigung darüber hinaus auch artenschutzrechtliche Bestimmungen wegen eines signifikant erhöhten Tötungsrisiko für das lokale Vorkommen des Rotmilans und regionalplanerische Festsetzungen des Teilregionalplanes „Erneuerbare Energien 2019/Südhessen“ entgegenstehen, war für das VG Gießen nicht (mehr) entscheidend.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Entscheidungsgründe die Zulassung der Berufung beim VGH Kassel beantragen.