Erweiterung einer Hähnchenmastanlage: Genehmigung sofort vollziehbar

17. September 2020 -

Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat mit Beschluss vom 15.09.2020 zum Aktenzeichen 12 ME 29/20 entschieden, dass ein Landwirt aus Wedemark von der ihm von der Region Hannover erteilten sofort vollziehbaren immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung für die Erweiterung seiner Hähnchenmastanlage um zwei Ställe auf insgesamt 164.000 Tierplätze trotz des dagegen vom Naturschutzbund Deutschland (NABU) eingelegten Widerspruchs Gebrauch machen darf.

Aus der Pressemitteilung des OVG Lüneburg Nr. 45/2020 vom 17.09.2020 ergibt sich:

Mit Beschluss vom 17.12.2019 hatte das VG Hannover auf einen Antrag des NABU die aufschiebende Wirkung des vom NABU gegen die Änderungsgenehmigung erhobenen Widerspruchs wiederhergestellt (4 B 2809/19). Zur Begründung hatte es ausgeführt, dass das Vorhaben bauplanungsrechtlich nicht zulässig sei, weil es im Außenbereich liege und nicht privilegiert sei. Eine solche Privilegierung komme nur in Betracht, wenn das Futter für die gehaltenen Tiere überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden könne. Dies sei bei dem Landwirt u.a. deshalb nicht der Fall, weil die von ihm für die Nutzung landwirtschaftlicher Flächen geschlossenen Pachtverträge nicht über eine mindestens 15-jährige Laufzeit verfügten. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat der Landwirt nachgewiesen, neue Pachtverträge abgeschlossen bzw. eine Verlängerung bestehender Pachtverträge vereinbart zu haben.

Das OVG Lüneburg hat der gegen den erstinstanzlichen Beschluss vom Landwirt erhobenen Beschwerde überwiegend stattgegeben und den Antrag des NABU überwiegend abgelehnt.

Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ist eine bauplanungsrechtliche Privilegierung des Vorhabens im Außenbereich anzunehmen. Zur Ermittlung des Futterflächenbedarfs könne allein darauf abgestellt werden, in welchem Umfang ein Futteranbau Flächen erfordern würde, der nur den Energiebedarf der Tiere zu decken bestimmt sei. Der vom NABU vorgetragenen Kritik, dass die im Widerspruchsverfahren zur Verfügung stehende Futterflächenbedarfsberechnung der Landwirtschaftskammer Niedersachsen fehlerhaft sei, weil darin der Flächenbedarf für den Anbau der in üblichen Futtermischungen enthaltenen eiweißliefernden Pflanzen nicht berücksichtigt werde, sei nicht zu folgen.

Die nach der Niedersächsischen Bauordnung gebotene, aber vom NABU bestrittene Rettungsmöglichkeit für Tiere sei in den neuen Ställen voraussichtlich ebenfalls gegeben. Dazu genüge es, wenn Fluchtwege ausreichender Beschaffenheit vorhanden seien und der Landwirt sowie die Feuerwehr hinreichend Zugang zu den zur Tierhaltung bestimmten Räumen hätten, um ggf. Versuche einer Austreibung oder Entfernung der Tiere zu unternehmen. Lediglich eine Nebenbestimmung in der Änderungsgenehmigung, wonach dem Landwirt – mit möglicherweise nachteiligen ökologischen Folgen – aufgegeben worden war, das für die bauplanungsrechtliche Privilegierung seines Erweiterungsvorhabens erforderliche Futterproduktionspotenzial auch tatsächlich beständig zum Anbau von Tierfutter einzusetzen, sei zu beanstanden und daher nicht sofort vollziehbar.

In praktischer Hinsicht bedeutet der Beschluss, dass der Bau der Ställe während des laufenden Widerspruchsverfahrens und eines sich daran etwa anschließenden Verwaltungsprozesses fortgesetzt und die Tiermast aufgenommen werden kann.

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.