Das Verwaltungsgericht Gießen hat mit Beschluss vom 15.09.2020 zum Aktenzeichen 4 L 3050/20.GI entschieden, dass die Straßensperrung der L3048 zum Zwecke des „Autofreien Sonntags“ im Ebsdorfergrund am 20.09.2020 nicht zulässig ist.
Aus der Pressemitteilung des VG Gießen vom 15.09.2020 ergibt sich:
Die Gemeinde Ebsdorfergrund begehrte eine Entscheidung über die Vereinbarkeit der beabsichtigten Straßensperrung der L3048 von Fronhausen-Hassenhausen bis Amöneburg-Roßdorf zum Zwecke der Durchführung des geplanten „Autofreien Sonntags“ mit der Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung. Den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für den geplanten „Autofreien Sonntag“ hatte der Kreisausschuss des Landkreises Marburg-Biedenkopf mit Bescheid vom 14.09.2020 abgelehnt und dies im Wesentlichen damit begründet, dass die Gemeinde das nach der Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung erforderliche geeignete Hygienekonzept nicht vorgelegt und sich der Erfassung von Name, Anschrift und Telefonnummer der Teilnehmer verweigert habe. Die Gemeinde begehrte Feststellung, dass es sich bei der beabsichtigten Straßensperrung zum Zwecke der Durchführung des geplanten „Autofreien Sonntags“ um eine nicht den Regelungen der Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung unterfallende Veranstaltung handele.
Das VG Gießen hat den Antrag abgelehnt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts sind nach der in Hessen geltenden Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung Zusammenkünfte und Veranstaltungen nur unter den dort genannten Beschränkungen zulässig. Die geplante Straßensperrung der L3048 bezwecke für den motorisierten Verkehr zur Durchführung des „Autofreien Sonntags“ eine solche Zusammenkunft. Auf dem für den Straßenverkehr gesperrten Teil der L3048 käme es durch den „Autofreien Sonntag“ zu vermehrten Zusammenkünften von Fußgängern und Radfahrern, wofür die Antragstellerin mit einem Flyer auf ihrer Homepage geworben habe, der auch auf die in den Ortsteilen stattfindenden Veranstaltungen im Rahmen des Weltkindertages hinweist. Die Antragstellerin schaffe so einen Anreiz für die vermehrte Benutzung dieses Straßenabschnitts durch Fußgänger und Radfahrer, da dieser Straßenabschnitt außerhalb des vorgenannten Zeitraums dem motorisierten Verkehr vorbehalten sei. Für die Beurteilung sei es daher unerheblich, dass die in den vorangegangenen 16 Jahren üblichen „Vergnügungsstätten“ am traditionell von der Antragstellerin initiierten jährlichen „Autofreien Sonntag“ dieses Jahr nicht auf der L3048 aufgestellt werden sollen.
Das Verwaltungsgericht hat darüber hinaus auch den Antrag abgelehnt, den Kreisausschuss des Landkreises Marburg-Biedenkopf zu verpflichten, die beabsichtigte Straßensperrung zum Zwecke der Durchführung des geplanten „Autofreien Sonntags“ jedenfalls ohne Auflagen zu gestatten.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist ein Anspruch auf Genehmigung der Veranstaltung des „Autofreien Sonntags“ (mit mehr als 250 Teilnehmern) mit den beantragten Befreiungen von den Beschränkungen durch die Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung (u.a. Erfassung von Name, Anschrift und Telefonnummer der Teilnehmer durch den Veranstalter zur Ermöglichung der Nachverfolgung von Infektionen) nicht gegeben. Die ausnahmslose Dokumentationspflicht der Kontaktdaten der Teilnehmer nach der Verordnung verstoße nicht, wie von der Antragstellerin gerügt, gegen höherrangiges Recht. Sinn und Zweck der Verordnung sei es gerade, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern. Die ausnahmslose Pflicht zur Erfassung der Kontaktdaten stünde daher nicht außer Verhältnis um diesen Schutzzweck zu erreichen.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen zwei Wochen Beschwerde beim VGH Kassel einlegen.