Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat mit Beschluss vom 16.09.2020 zum Aktenzeichen 20 L 1581/20 entschieden, dass die Marxistisch-Leninistische Partei Deutschlands (MLPD) nicht verlangen kann, dass das Land Nordrhein-Westfalen die Äußerung „agiert sie auf kommunaler Ebene verdeckt“ im Verfassungsschutzbericht über das Jahr 2019 entfernt oder unleserlich macht und bis dahin die Verbreitung des Berichts unterlässt.
Aus der Pressemitteilung des VG Düsseldorf Nr. 37/2020 vom 16.09.2020 ergibt sich:
Die MLPD stellte einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen das Land NRW, vertreten durch das Ministerium des Innern.
Das VG Düsseldorf hat den Eilantrag abgelehnt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts hat die Partei zum einen nicht glaubhaft gemacht, dass ihr ohne die Entfernung oder Unkenntlichmachung der Äußerung schwere oder unzumutbare Nachteile drohen. Insbesondere sei von ihr nicht glaubhaft gemacht worden, dass ausgerechnet die Bezeichnung als verdeckt agierende Organisation potentielle Kooperationspartner in einer Weise abschrecken würde, die für die Partei existenzielle Bedeutung haben könnte.
Zum anderen seien die Voraussetzungen des Verfassungsschutzgesetzes NRW für eine Erwähnung im Verfassungsschutzbericht gegeben. Da die MLPD das Vorliegen gewichtiger Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen nicht bestreite, könne sie die Streichung des Halbsatzes nur beanspruchen, wenn dieser unrichtig sei. Die Äußerung sei aber nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens zutreffend. Die Partei bediene sich nämlich auf kommunaler Ebene der nur formal selbstständigen Organe der Wahlbündnisse „AUF“, deren Verflechtung mit der MLPD sich dem Bürger auf den ersten Blick nicht erschließe.
Gegen die Entscheidung kann die Beschwerde vor dem OVG Münster erhoben werden.