Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 11. August 2020 zum Aktenzeichen 2 BvR 437/20 entschieden, dass die Dauer eines Eilrechtsschutzverfahrens erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet, wenn es 20 Monate bis zur Entscheidung dauert und die Entscheidung zeitgleich mit der Hauptsacheentscheidung ergeht.
Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet nicht nur das formelle Recht und die theoretische Möglichkeit, die Gerichte anzurufen, sondern gibt dem Rechtsschutzsuchenden Anspruch auf eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle.
Wirksam ist nur ein Rechtsschutz, der innerhalb angemessener Zeit gewährt wird. Insbesondere der vorläufige Rechtsschutz im Eilverfahren hat so weit wie möglich der Schaffung vollendeter Tatsachen zuvorzukommen, die nicht mehr rückgängig gemacht werden können, wenn sich eine Maßnahme bei endgültiger richterlicher Prüfung als rechtswidrig erweist.
Hieraus ergeben sich für die Gerichte Anforderungen an die Auslegung und Anwendung der jeweiligen Gesetzesbestimmungen über den Eilrechtsschutz.
Wo die Dringlichkeit eines Eilantrages es erfordert, muss das angerufene Gericht, wenn es eine Stellungnahme der Gegenseite einholt, die für eine rechtzeitige Entscheidung erforderliche Zügigkeit der Kommunikation sicherstellen, indem es etwa für Übermittlungen per Fax sorgt, kurze Fristen setzt und benötigte Akten zeitnah beizieht.
Das Landgericht Offenburg hat diesen Anforderungen nicht genügt, indem es den vom Beschwerdeführer am 22. Mai 2018 gestellten Eilrechtsschutzantrag zunächst nicht beschieden hat, sondern die – vom Beschwerdeführer im einstweiligen Rechtsschutzverfahren begehrte – Fortschreibung des Vollzugsplans am 13. Juli 2018 sowie die Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Strafvollzug im November 2018 abgewartet und schließlich erst am 16. Januar 2020 – nachdem der Eilrechtsschutzantrag des Beschwerdeführers fast 20 Monate anhängig war – eine Entscheidung über diesen zusammen mit der Hauptsacheentscheidung getroffen hat.