Das Landesverfassungsgericht Schleswig-Holstein hat mit Urteil vom 14.09.2020 zum Aktenzeichen 3/19 entschieden, dass das Land Schleswig-Holstein die Zuständigkeit der Stadt Fehmarn auf den Fehmarnbelttunnel erweitern darf, aber die Kosten für den Brandschutz ausgleichen muss.
Aus der Pressemitteilung des LVerfG SH vom 14.09.2020 ergibt sich:
Die kommunale Verfassungsbeschwerde richtete sich gegen eine am 01.03.2019 in Kraft getretene Regelung über die Erweiterung der behördlichen Bezirke auf den im deutschen Zuständigkeitsbereich gelegenen Teil der geplanten Festen Fehmarnbeltquerung (§ 30 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes des Landes). Für die Stadt Fehmarn folgt daraus, dass ihre Freiwillige Feuerwehr in der Bauphase und später beim Betrieb der als Meerestunnel geplanten Querung für Einsätze im abwehrenden Brandschutz und für die Hilfeleistung bei Not- und Unglücksfällen (Technische Hilfe) zuständig sein wird.
Das VerfG Schleswig hat auf die Beschwerde der Stadt Fehmarn festgestellt, dass die gesetzliche Erweiterung behördlicher Zuständigkeiten auf den im deutschen Zuständigkeitsbereich liegenden Teil der geplanten Festen Fehmarnbeltquerung formell verfassungskonform zustande gekommen ist. Sie verstößt aber insoweit gegen die Landesverfassung, als das Land keine Regelung über den Ausgleich von Kosten getroffen hat, die der Stadt durch den Aufgabenzuwachs im Bereich des abwehrenden Brandschutzes im Fehmarnbelttunnel zusätzlich entstehen. Das VerfG Schleswig hat dem Land aufgegeben, bis zum 30.09.2021 eine solche Kostenregelung zu schaffen. Bis dahin bleibt die angegriffene Zuständigkeitserweiterung anwendbar, um den auf deutscher Seite übernommenen Brandschutz im Meerestunnel sicherzustellen.
Nach Aufffassung des Verfassungsgerichts ist das Gesetz – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – formell verfassungsgemäß.
Das Land Schleswig-Holstein sei sowohl verfassungsrechtlich als auch völkerrechtlich befugt, für den Bereich des Küstenmeeres und den Bereich des Fehmarnbelts, der in der Ausschließlichen Wirtschaftszone Deutschlands liegt, gesetzliche Regelungen zu erlassen. Dies gelte insbesondere für Regelungen, die sich auf einen im Meeresuntergrund des Festlandsockels geführten Tunnel bezögen.
Mit der Zuständigkeitserweiterung greife der Gesetzgeber allerdings in das der Stadt Fehmarn zustehende Recht auf kommunale Selbstverwaltung ein (Art. 54 Abs. 1 der Landesverfassung). Die Stadt müsse durch die neu zugewiesenen Aufgaben im Bereich des abwehrenden Brandschutzes erhebliche finanzielle Mittel aufwenden, etwa für die erforderliche Verstärkung der Freiwilligen Feuerwehr durch eine hauptamtliche Wachabteilung mit Berufsfeuerwehrleuten. Dieser Eingriff angesichts der im Staatsvertrag über eine Feste Fehmarnbeltquerung von 2008 eingegangenen Verpflichtungen und des im Interesse des Allgemeinwohls gebotenen Brandschutzes sei zwar rechtfertigungsfähig. Hierzu hätte das Land allerdings die finanzielle Mehrbelastung berücksichtigen und auf gesetzlicher Grundlage einen vollständigen Kostenausgleich vorsehen müssen. Dass der Gesetzgeber nach Einreichung der vorliegenden Beschwerde im Haushaltsgesetz 2020 das Innenministerium ermächtigt habe, mit der Stadt Fehmarn einen Vertrag über den Kostenausgleich durch das Land abzuschließen, genüge den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht, da es bislang nicht zum Abschluss eines solchen Vertrages gekommen sei.
Die genannten Anforderungen ergäben sich aus dem die kommunale Selbstverwaltung stützenden Konnexitätsprinzip nach Art. 57 Abs. 2 der Landesverfassung. Dieses gelte nicht nur, wenn eine Gemeinde zu neuen Aufgaben verpflichtet werde, sondern auch dann, wenn eine bereits bestehende Aufgabe derart erweitert werde, dass sie einer erstmaligen Verpflichtung gleichstehe. Eine solche „übertragungsgleiche Verpflichtung“ sei hier anzunehmen, da die Zuständigkeit der Beschwerdeführerin für den abwehrenden Brandschutz auf einen Bereich außerhalb ihres Gemeindegebietes ausgedehnt werde, für den es zuvor keinerlei kommunale Zuständigkeiten gab.
Ohne Erfolg geblieben ist die Rüge, dass schon das Auseinanderfallen von Gemeindegebiet und Zuständigkeit die kommunale Selbstverwaltungsgarantie verletze und dass es durch den Aufgabenzuwachs an der zu gewährleistenden finanziellen Mindestausstattung der Kommune fehle.
Das Urteil ist unanfechtbar.