Das Verwaltungsgericht München hat am 11.09.2020 zu den Aktenzeichen M 13 E 20.4261, M 13 E 20.4258 bestätigt, dass zwei Versammlungen, die von der Initiative „Querdenken089“ angemeldet wurden, nur in dem von der Landeshauptstadt München festgelegten Umfang stattfinden dürfen.
Aus der Pressemitteilung des VG München vom 11.09.2020 ergibt sich:
Die Veranstalter wollten in zwei Eilverfahren den ursprünglich geplanten Veranstaltungsumfang durchsetzen. Eine Versammlung sollte sich als Aufzug bei einer geschätzten Teilnehmeranzahl von 500 Personen auf dem Altstadtring fortbewegen mit Start- und Endpunkt am Odeonsplatz. Dort war im Anschluss die weitere Versammlung mit 5.000 Teilnehmern geplant. Die Landeshauptstadt hatte den Aufzug verboten und die stationäre Versammlung bei Begrenzung der Teilnehmeranzahl auf 1.000 Personen auf die Theresienwiese verlegt sowie eine Maskenpflicht angeordnet.
Das VG München hat die Eilanträge abgelehnt und die Entscheidungen der Landeshauptstadt München bestätigt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts begründen die absehbaren Verstöße gegen das gesetzlich zwingend erforderliche Abstandsgebot eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit und rechtfertigen die getroffenen Maßnahmen. Dies gilt zum einen für den geplanten Aufzug, weil ein Überschreiten der angemeldeten 500 Teilnehmer angesichts der unmittelbar im Anschluss stattfindenden Versammlung am Odeonsplatz zu erwarten ist. Aber auch bei der Kundgebung am Odeonsplatz, einem Knotenpunkt des Fußgängerverkehrs in der Innenstadt, können die infektionsschutzrechtlichen Vorgaben nicht eingehalten werden. Insbesondere fehlt es dem vorgelegten Sicherheitskonzept des Veranstalters an einer wirksamen Zugangskontrolle. Bereits bei den in der Vergangenheit im Münchner Stadtgebiet abgehaltenen Versammlungen haben sich die Teilnehmer – teilweise bewusst – nicht an die geltenden Abstandsregeln gehalten. Im Übrigen können auch Rückschlüsse aus der „Querdenken“-Versammlung in Berlin am 29.08.2020 gezogen werden.
Das Einhalten der Abstandregeln sei auch nicht durch die Maskenpflicht überflüssig. Vielmehr trete die Maskenpflicht zum Schutz der Versammlungsteilnehmer und der Allgemeinheit als weitere Maßnahme neben das Abstandsgebot.
Gegen die Beschlüsse kann Beschwerde zum VGH München eingelegt werden.