Der Hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel hat mit Beschlüssen vom 11.09.2020 zu den Aktenzeichen 2 B 2254/20, 2 B 2255/20 und 2 B 2256/20 entschieden, dass das sogenannte Protestcamp in Schweinsberg (Stadtallendorf), mit dem vom 01.09.2020 bis zum 01.03.2021 gegen den Bau der A49 und die Räumung der Waldbesetzung des Dannenröder Forsts protestiert werden soll, durchgeführt werden darf.
Aus der Pressemitteilung des Hess. VGH Nr. 32/2020 vom 11.09.2020 ergibt sich:
Der VGH Kassel hat der Beschwerde des Antragstellers gegen eine anders lautende Entscheidung des VG Gießen teilweise stattgegeben.
Anders als das Verwaltungsgericht unterliegt nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs die Durchführung eines Protestcamps dem Schutzbereich des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit und kann deshalb nicht grundsätzlich verboten werden. Das Regierungspräsidium Gießen könne aber erneut über Auflagen und Einschränkungen entscheiden. Aus diesem Grund seien die vom Regierungspräsidium bisher erlassenen Auflagen nicht als rechtswidrig anzusehen. Hiervon umfasst seien auch zeitliche Beschränkungen (01.09.2020 bis 20.10.2020, jeweils von 8.00 bis 23.00 Uhr) und das Verbot des Aufstellens von Einrichtungen, die der Versorgung und Übernachtung zugedacht sind.
Das VG Gießen hatte mit Beschlüssen vom 08.09.2020 Eilanträge gegen vom Regierungspräsidium Gießen verfügte Versammlungsverbote in Dannenrod und Kirtorf abgelehnt. Gegen diese gerichtlichen Entscheidungen hatte der Antragsteller jeweils das Rechtsmittel der Beschwerde eingelegt.
Der VGH Kassel hat diese Beschwerden im Wege sog. Tenorbeschlüsse zurückgewiesen.
Dies bedeutet, dass sich das Verwaltungsgericht wegen der Eilbedürftigkeit in seinen Entscheidungen auf die Beschlussformel beschränkt hat und die Begründung zeitnah, voraussichtlich in der nächsten Woche, geben und an die Beteiligten zustellen wird.