Das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein hat am 10.09.2020 zum Aktenzeichen 3 MB 29/20 einer Beschwerde des ehemaligen Landespolizeidirektors stattgegeben und entschieden, dass der Erste Parlamentarische Untersuchungsausschuss der 19. Wahlperiode des Schleswig-Holsteinischen Landtages ihm vorläufig den Status eines Betroffenen zuerkennen muss und ihn nicht nur als Auskunftsperson behandeln darf.
Aus der Pressemitteilung des OVG SH vom 10.09.2020 ergibt sich:
Anders als das erstinstanzlich angerufene Verwaltungsgericht ist das Oberverwaltungsgericht im vorläufigen Rechtsschutzverfahren bei einer Gesamtschau zu der Überzeugung gelangt, dass der Untersuchungsauftrag auch ohne namentliche Nennung des Antragstellers auf einen Personenbezug angelegt und die Person des Antragstellers als Leiter der Landespolizei und Teil der „personellen Führungsebene“ mit der Aufklärungsarbeit des Untersuchungsausschusses untrennbar verbunden ist. Dies ergebe sich nicht nur aus dem Wortlaut des Untersuchungsauftrages, sondern auch aus den näheren Ausführungen zum Untersuchungsgegenstand. Zudem seien die in den regionalen und überregionalen Medien ab Mai 2017 berichteten Vorwürfe gegen die Landespolizei mitursächlich für die Einsetzung des Untersuchungsausschusses gewesen. Zentral sei dabei auch über massive Vorwürfe gegen den Antragsteller unter voller Namensnennung und Bildwiedergabe berichtet worden; die Berichterstattung dauere bis heute an.
Die einstweilige Anordnung wurde antragsgemäß erlassen, um eine Vereitelung der Rechte als Betroffener im Verlaufe der Untersuchung zu verhindern.
Der Beschluss ist unanfechtbar.