Das Amtsgericht Dortmund hat am 27.02.2020 zum Aktenzeichen 729 OWi-267 Js 1493/19-252/19 entschieden, dass Messfoto und Kennzeichen für die Verurteilung eines Autofahrers wegen zu schnellen Fahrens nicht ausreichen, sondern die Datenzeile im Foto, aus der sich unter anderem die gefahrene Geschwindigkeit ergibt, lesbar sein muss.
Aus der Pressemitteilung des DAV Nr. 41/2020 vom 11.09.2020 ergibt sich:
Dem Betroffenen wurde vorgeworfen, statt erlaubten 50 km/h innerorts 74 km/h gefahren zu sein. Der Betroffene bestätigte dort gefahren zu sein. Aus dem Blitzer-Foto ergab sich auch das Kennzeichen seines Autos.
Das AG Dortmund hat den Betroffenen freigesprochen.
Nach Auffassung des Amtsgerichts konnte die Datenzeile des Messfotos nicht „urkundsbeweislich“ verlesen werden. Das AG Dortmund hatte sich noch bemüht, die Zeilen zu lesen. Es identifizierte aber nur nicht lesbare Zeichen, „die offensichtlich Teile von Buchstaben wiedergeben.“ Das reiche aber nicht, um den Betroffenen zu überführen.