Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat mit Beschluss vom 10.09.2020 zum Aktenzeichen 7 ME 89/20 eine Entscheidung des VG Oldenburg bestätigt, wonach am 13.09.2020, am 04.10.2020 und am 11.10.2020 in Oldenburg keine verkaufsoffenen Sonntage stattfinden dürfen.
Aus der Pressemitteilung des OVG Lüneburg Nr. 44/2020 vom 10.09.2020 ergibt sich:
Die von der Stadt Oldenburg erlassene, auf das Niedersächsische Gesetz über Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten (NLöffVZG) gestützte Allgemeinverfügung für die an den genannten Sonntagen geplanten Ladenöffnungen sämtlicher Verkaufsstellen nach § 2 Abs. 1 NLöffVZG darf damit nicht vollzogen werden.
Das VG Oldenburg hatte im dortigen Eilverfahren entschieden, dass eine von der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) erhobene Klage gegen diese Allgemeinverfügung aller Voraussicht nach erfolgreich sein werde, und deshalb einem Antrag von ver.di auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage stattgegeben (12 B 2287/20).
Das OVG Lüneburg hat die Entscheidung des VG Oldenburg bestätigt.
Das Oberverwaltungsgericht geht – wie das Verwaltungsgericht – davon aus, dass ein entsprechender sonstiger rechtfertigender Sachgrund im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 NLÖffVZG in der Allgemeinverfügung nicht dargelegt sei. Nach der Rechtsprechung des BVerwG dürfe eine Sonntagsöffnung nicht auf eine weitgehende Gleichstellung mit den Werktagen und ihrer geschäftigen Betriebsamkeit hinauslaufen. Bei Ladenöffnungen, die – wie vorliegend beabsichtigt – gebietsweit, ohne gegenständliche Einschränkungen und ohne eine den zeitlichen und örtlichen Umfang rechtfertigende Anlassveranstaltung erfolgen sollten, präge das Geschehen wesentlich allein das Einkaufserlebnis, welches der geschäftigen Betriebsamkeit eines Werktags im Wesentlichen gleiche. Indem die Stadt Oldenburg ihre Verfügung der Sache nach auf die Absicht der Konjunkturförderung und Unterstützung des Einzelhandels gestützt habe, um die Auswirkungen der Corona-Pandemie für den Einzelhandel abzumildern, habe sie Gründe genannt, der bundesweit und für jeden Sonntag gelten könnten. Damit sei weder dem von der höchstrichterlichen Rechtsprechung verfassungsrechtlich geforderten Mindestniveau des Sonntagsschutzes noch dem Regel-Ausnahme-Verhältnis für die Arbeit an Sonntagen ausreichend Rechnung getragen.
Die landes- und bundesweit eingetretenen wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie, so gravierend sie für den stationären Einzelhandel unbestreitbar seien, begründeten vorliegend nicht die Annahme eines rechtfertigenden Sachgrundes im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 NLÖffVZG.
Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.