Das Landgericht München I hat mit Urteil vom 09.09.2020 zum Aktenzeichen 21 O 15821/19 entschieden, dass es sich bei einer von einem Grafiker angefertigten Karikatur der beiden Profifußballer Franck Ribéry und Arjen Robben mit dem verwendeten Slogan „The Real Badman & Robben“ um ein schutzfähiges (Gesamt-)Werk handelt.
Aus der Pressemitteilung des LG München I Nr. 10/2020 vom 09.09.2020 ergibt sich:
Die Karikaturen des Klägers zeigen die ehemaligen FC Bayern-Spieler Arjen Robben und Franck Ribéry gemeinsam. Unter den Abbildungen beider Spieler (Ribéry mit einer schwarzen Batman-Maske und einem Cape, Robben mit grüner Maske und grünen Schuhen) steht jeweils der bereits genannte Slogan. Diese „Komposition“ wurde im Jahr 2015 anlässlich des Spiels FC Bayern gegen Borussia Dortmund im Halbfinale des DFB-Pokals in der Bayern-Fankurve gezeigt. Die Beklagte vertreibt Fan-Artikel (z.B. Becher und T-Shirts) mit dem gleichlautenden Slogan und eigenständig gezeichneten Abbildungen/Zeichnungen von den Spielern Franck Ribéry und Arjen Robben in Batman-Kostümen.
Der Grafiker verklagte den Verein wegen Urheberrechtsverletzung.
Das LG München I hat der Klage stattgegeben. Der Kläger hat einen Anspruch auf Auskunft über den von der Beklagten erwirtschafteten Gewinn mit den Merchandise-Produkten und Schadenersatz sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten.
Nach Auffassung des Landgerichts handelt es sich bei der durch den Kläger angefertigten Zeichnung der beiden Profifußballer – in Zusammenschau mit dem verwendeten Slogan „The Real Badman & Robben“ – um ein schutzfähiges (Gesamt-)Werk im Sinne des § 2 UrhG.
Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang darauf hinweise, dass die Figuren „Batman & Robin“ und deren Gestaltung mit Maske vorbekannt waren und der Kläger insoweit allenfalls eine nicht schutzfähige Idee gehabt habe, könne dies an der Schutzfähigkeit der Zeichnung des Beklagten grundsätzlich nichts ändern. Der Kläger habe die Eigenschaften der vorbekannten Figuren mit denen der – ebenfalls bekannten – Spieler des FC Bayern neu verwoben und durch einen schöpferischen Akt neue Figuren geschaffen, denen ein eigenständiger Schutz zukomme.
Die von der Beklagten auf Merchandise-Artikeln verwendete Zeichnung übernehme die wesentlichen, den Gesamteindruck prägenden Merkmale der Zeichnung des Klägers mitsamt dem wortgleichen Slogan.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.