Wohnungseigentumsrecht: Kein Anspruch auf „Vergemeinschaftung“

08. September 2020 -

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat am 17.10.2018 zum Aktenzeichen 14 S 772/18 WEG entschieden, dass in einer Wohnungseigentümergemeinschaft ein Anspruch eines einzelnen Eigentümers zwar „vergemeinschaftet“ werden kann, der Einzelne die anderen Eigentümer aber nur im Ausnahmefall gegen ihren Willen verpflichten kann, sich um seine Angelegenheiten zu kümmern.

Aus der Pressemitteilung des DAV MietR Nr. 7/2020 vom 07.09.2020 ergibt sich:

Im Wohnungseigentumsrecht gibt es die Möglichkeit einen Anspruch des einzelnen Eigentümers zu „vergemeinschaften“. Dann wird ein individueller Anspruch eines einzelnen Eigentümers durch einen Beschluss zur Sache der Wohnungseigentümergemeinschaft. Dies hat für den Einzelnen viele Vorteile: Es ist nunmehr eine Angelegenheit, um die sich der Verwalter zu kümmern hat. Auch bei einem eventuellen Rechtstreit genießt der Einzelne nunmehr den Schutz der Gruppe, denn die Kosten sind auf mehreren Schultern zu verteilen.
In dem Fall rügte der Eigentümer im Wesentlichen Beeinträchtigung durch Schall- und Erschütterungsstörungen aufgrund von Umbaumaßnahmen anderer Eigentümer. Es war daher ein Beschlussantrag gestellt worden, die Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche gemeinschaftlich geltend zu machen. Hierfür fand sich keine Mehrheit, der Beschluss wurde abgelehnt. Hiergegen erhob wiederum der Einzelne die Anfechtungsklage.

Das LG Nürnberg-Fürth hat die Klage abgewiesen.

Nach Auffassung des Landgerichts entspricht der ablehnende Beschluss durchaus ordnungsgemäßer Verwaltung, es gibt somit keinen Anspruch des Einzelnen, die übrigen gegen ihre Willen zu verpflichten. Dies wäre nur dann der Fall, wenn es einzig und allein ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen würde, den Beschluss zu fassen, es also keine denkbare Alternative zu dem Vorgehen geben könne. Angenommen werde eine solche Situation, wenn Gemeinschaftseigentum Instand gesetzt werden müsse um weiteren Schaden zu vermeiden. Eine solche Situation liege hier aber nicht vor. Denn letztlich könne der Eigentümer seine Rechte auch immer noch selbst wahrnehmen, wenn die Eigentümerversammlung die Ausübung ablehne. Ihm werden keine Rechte verwehrt, ihm werden nur die zuvor genannten Vorteile verwehrt. Auf solche Privilegien bestehe aber kein Rechtsanspruch.