Das Oberlandesgericht Bremen hat am 07.02.2020 zum Aktenzeichen 3 W 1/20 entschieden, dass ein Miteigentümer einen Anspruch darauf hat, das Wohnungsgrundbuch seines Miteigentümers einzusehen, sofern ein ausreichendes Interesse nachgewiesen werden kann.
Aus der Pressemitteilung des DAV MietR Nr. 8/2020 vom 07.09.2020 ergibt sich:
In der Entscheidung hatte eine Eigentümerin einen Grundbuchauszug über das Eigentum eines Miteigentümers verlangt, was ihr zunächst verwehrt wurde. Zuvor war ein Vertrag über die Aufhebung der Wohnungseigentümergemeinschaft geschlossen worden. Nach Abschluss dieses Vertrages hatte der Miteigentümer eine Belastung, mutmaßlich eine Bauhandwerkersicherungshypothek eintragen lassen, wodurch der Vertrag zur Auseinandersetzung der Gemeinschaft nicht umgesetzt werden konnte. Die Eigentümerin beantragte nunmehr die Einsicht in das Wohnungsgrundbuch ihres Miteigentümers.
Das OLG Bremen hat dem Antrag stattgegeben.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist die Antragstellerin hier auf besondere Weise über die Gemeinschaft hinaus mit dem anderen Eigentümer verbunden. Es existiert auch noch der Aufhebungsvertrag. Aber auch darüber hinaus sei hier ein besonderes Interesse als gegeben anzusehen. Es bestehe ein sowohl wirtschaftliches als auch rechtliches Interesse daran zu erfahren, aufgrund welcher Belastung der Vertrag nicht umgesetzt werden könne.
Sofern also ein ausreichendes Interesse nachgewiesen werden könne, bestehe auch das Recht zur Einsicht in das Grundbuch eines anderen Wohnungseigentümers. Dies müsse dann nach dem jeweiligen Einzelfall geprüft werden.