Im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie stellen sich viele Arbeitnehmer die Frage, ob der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer vorschreiben kann, dass dieser nicht ins Ausland, insbesondere in Corona-Risikogebiete, fährt.
Ein Arbeitnehmer darf grundsätzlich während seinem Urlaub hinfahren, wo er möchte, also auch in Kriegsgebiete und Corona-Risikogebiete.
Der Arbeitnehmer darf auch für Verwandtenbesuche ins Ausland fahren – auch in Risikogebiete.
Problematisch werden diejenigen Fälle, in denen ein Arbeitnehmer in ein Corona-Risikogebiet fährt und anschließend aus diesem Risikogebiet zurückkehrt und dann aufgrund behördlicher Anordnungen eine erforderliche Quarantäne absolvieren muss und nicht arbeiten kann.
Wenn ein Arbeitnehmer während seines Urlaubs in ein Corona-Risikogebiet fährt oder gar in ein solches Gebiet reist, für das eine behördliche Reisewarnung ausgesprochen wurde und vom Arbeitnehmer befürchtet werden muss, dass Wiedereinreisebeschränkungen nach Deutschland bestehen, oder der Flug-, Bahn-, Schifffahrts- und übriger Verkehr zum Erliegen kommt oder im Ausland oder Inland Quarantänepflichten bestehen, wird der Arbeitgeber während solcher Arbeitsausfälle des Arbeitnehmers nicht bereit sein, die Lohnzahlungen des Arbeitnehmers zu leisten.
Und selbst wenn der Arbeitnehmer aus dem Ausland nach Deutschland zurückreisen kann, kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer von der Arbeit ausschließen und ein Betriebsbetretungsverbot aussprechen, um die übrigen Arbeitnehmer vor dem Arbeitnehmer mit Risiko zu schützen und kann den risikobehafteten Arbeitnehmer deshalb von der Arbeit ausschließen.
Der Arbeitgeber hat hier eine Fürsorgepflicht und Vorbildfunktion und kann deshalb den Arbeitnehmer befristet ausschließen oder einen negativen Corona-Test vom Arbeitnehmer verlangen.
Die Ursache für solche Maßnahmen des Arbeitgebers hat der Arbeitnehmer mit eine Reise, Urlaub oder Aufenthalt in einem Corona-Risikogebiet selbst gesetzt und muss auch die arbeitsrechtlichen Konsequenzen dafür tragen.