Das Verwaltungsgericht Hannover hat mit Beschluss vom 04.09.2020 zum Aktenzeichen 10 B 4592/20 entschieden, dass die versammlungsrechtliche Auflage der Polizeidirektion Hannover, mit der einem Versammlungszug das Zeigen des Bildnisses von Abdullah Öcalan untersagt worden ist, rechtmäßig ist.
Aus der Pressemitteilung des VG Hannover vom 04.09.2020 ergibt sich:
Die Veranstalter planen einen überregionalen versammlungsrechtlichen Aufzug von Hannover nach Hamburg unter dem Motto „Für die Freiheit und den Gesundheitszustand von Abdullah Öcalan“. Die erste Etappe soll am 05.09.2020 mit einer Auftaktveranstaltung in der Innenstadt von Hannover beginnen und über die Stadtteile Kleefeld, Kirchrode und Anderten zur Abschlusskundgebung nach Lehrte führen. Die Polizeidirektion Hannover genehmigte die Versammlung unter Beschränkungen und untersagte u.a. das Zeigen des Bildnisses von Abdullah Öcalan.
Das VG Hannover hat den gegen diese Bestimmung gerichteten Eilantrag abgelehnt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist das Zeigen des Bildnisses von Abdullah Öcalan bei einer öffentlichen Versammlung auch heute noch regelmäßig als Verwenden eines Kennzeichens einer verbotenen Vereinigung – der PKK – im Sinne des Vereinsgesetzes anzusehen, weil Öcalan die PKK verkörpert und eine besondere Symbolfigur ist. Nur im Einzelfall könne das Zeigen von Öcalan-Bildern „sozialadäquat“ und damit legal sein, etwa bei einer Mahnwache, die ohne jeden Zusammenhang zu PKK-nahen Aktivitäten allein die persönliche Situation des Gefangenen Öcalan zum Gegenstand der öffentlichen Meinungsbildung machen wolle. Eine derartige Fallkonstellation liege hier aber nicht vor. Zwar sei die Versammlung unter dem Motto „Für die Freiheit und den Gesundheitszustand von Öcalan“ angezeigt worden. Es spreche aber viel dafür, dass die Bildnisse Öcalans nicht ausschließlich gezeigt werden sollen, um auf seine persönliche Situation hinzuweisen, sondern dass ein PKK-nahes Gesamtgepräge zu erwarten sei. Anzeigender und Versammlungsleiter seien nach den vorliegenden Erkenntnissen dem PKK-nahen Spektrum zuzurechnen. Zudem machten die bisherigen Veröffentlichungen zu der angezeigten Versammlung deutlich, dass die Versammlung ein allgemeinpolitisches Anliegen verfolge.
Den Beteiligten steht das Rechtsmittel der Beschwerde zum OVG Lüneburg zu.