Einige Rechtsschutzversicherungen verweigern Versicherten den Kostenschutz im Falle eines Aufhebungsvertrag mit dem Verweis, dass noch kein Rechtsschutzfall eingetreten sei.
Manche Rechtsschutzversicherungen vertreten die Auffassung, dass das Angebot des Arbeitgebers auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages keinen Rechtsverstoß darstellt und das bloße Aushandeln einer Abfindungsvereinbarung und die Einholung anwaltlichen Rates hierfür von der Rechtsschutzversicherung nicht umfasst sind.
Soweit es um die Androhung einer Kündigung gehe, wird zwischen verhaltens- und betriebsbedingter Kündigung zu differenzieren; wird eine verhaltensbedingte Kündigung so angedroht, dass an der Ernsthaftigkeit der Drohung kein Zweifel bestehe oder werde der Ausspruch der Kündigung als sicher dargestellt, sei der Verstoß des Versicherungsnehmers der maßgebliche Hintergrund und sei ein Rechtsschutzfall zu bejahen. Demgegenüber liege in der Ankündigung oder Androhung einer betriebsbedingten Kündigung noch kein Verstoß seitens des Arbeitgebers, so dass hier ein Versicherungsfall frühestens mit dem Ausspruch der Kündigung eintreten könne. Von daher löse auch die Androhung einer betriebsbedingten Kündigung für den Fall des Nichtzustandekommens eines Aufhebungsvertrages den Versicherungsfall nicht aus, weil es an einem Verstoß gegen Rechtspflichten fehle.
Dabei verkennen die so handelnden Rechtsschutzversicherungen falsch, den der den Rechtsschutzversicherungsfall auslösender Verstoß gegen Rechtspflichten liegt schon dann vor, wenn der Arbeitgeber mit dem Angebot eines Aufhebungsvertrages an seinen Arbeitnehmer zum Ausdruck bringt, das Vertragsverhältnis in jedem Fall beenden zu wollen.
Für den einen Rechtsschutzfall auslösenden Verstoß genügt nämlich jeder tatsächliche, objektiv feststellbare Vorgang, der die Anbahnung eines Rechtskonflikts in sich trägt; der Rechtsstreit ist dann jedenfalls latent vorhanden und damit gewissermaßen bereits „vorprogrammiert“. Dies ist nicht nur bei der Androhung einer verhaltensbedingten, sondern auch bei der Androhung einer betriebsbedingten Kündigung zweifellos der Fall. Denn damit bringt der Arbeitgeber zum Ausdruck, dass er an den durch den Vertrag begründeten Leistungspflichten, nämlich dem Versicherungsnehmer im Rahmen der Beschäftigungspflicht Arbeit bereit zu stellen, nicht mehr festhalten, sondern das Vertragsverhältnis auf jeden Fall beenden will. Dies gilt erst recht, wenn – wie hier – die betriebsbedingte Kündigung im Zusammenhang mit der Weigerung des Arbeitnehmers, einem Angebot auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages zuzustimmen, erfolgt, und der Arbeitgeber ohnehin entschlossen ist, das Vertragsverhältnis zu beenden.
Rechtsgrundlage eines Beschäftigungsanspruchs und – der hiermit korrespondierenden Beschäftigungspflicht – ist der Arbeitsvertrag (§ 611 BGB). Der Anspruch beruht unmittelbar auf der sich für den Arbeitgeber aus § 242 BGB unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen der Art. 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 GG zum Schutz der Persönlichkeit ergebenden arbeitsvertraglichen Pflicht zur Förderung der Beschäftigungsinteressen des Arbeitnehmers. Das Bestreiten oder gar die Loslösung von diesen Leistungspflichten begründet folglich einen Verstoß gegen Rechtspflichten.
Wenn der Arbeitgeber in seinem Aufhebungsvertrags-Angebot zum Ausdruck bringt unter keinen Umständen der sich aus dem Arbeitsvertrag ergebenden Beschäftigungspflicht mehr nachzukommen und der Arbeitnehmer mit einer betriebsbedingten Kündigung konfrontiert wird, wenn er das Angebot auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages nicht annimmt, ist ein eintrittspflichtiger Schadenfall gegeben.
Die Androhung einer betriebsbedingten Kündigung und die Entschlossenheit des Arbeitgebers, das Arbeitsverhältnis auf jeden Fall zu beenden und notfalls eine solche deshalb auszusprechen, genügt für die Annahme eines den Rechtsschutzfall auslösenden Verstoßes. Mit dieser nach außen bekundeten Haltung an dem Arbeitsvertragsverhältnis unter keinen Umständen mehr festzuhalten zu wollen, beginnt sich – objektiv feststellbar- die vom Rechtsschutzversicherer übernommene Gefahr zu verwirklichen. Die – spätere – Kündigung bzw. ein sich hieran anschließender kostenträchtiger Rechtsstreit ist danach kein noch versicherbares Risiko mehr. Mit Erklärungen, wie sie ein Arbeitgeber abgibt, der dem Arbeitnehmer unter Kündigungsandrohung einen Aufhebungsvertrag anbietet, verlässt ein Arbeitgeber den geschützten Bereich der inneren Willensbildung, in dem er noch keinen Rechtsverstoß begeht, selbst wenn er für sich die Entscheidung schon getroffen haben sollte. Der Versicherungsnehmer hat jetzt Anlass, für die Durchsetzung seiner Rechte auch kostenauslösende Maßnahmen, wie etwa die Konsultation eines Rechtsanwaltes, zu ergreifen. Dagegen hat er sich versichert.
Soweit Rechtsschutzversicherungen darauf verweisen, dass das Angebot auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages in Verbindung mit der Absicht, andernfalls eine Kündigung auszusprechen, Ausdruck der Privatautonomie sei und deshalb einen Rechtsverstoß nicht begründen könne, wird verkannt, dass sich für den Versicherungsnehmer in diesem Fall die Beeinträchtigung seiner Rechtsposition bereits verwirklicht hat. Verwirklicht hat sich die Beeinträchtigung der Rechtsposition nämlich bereits dadurch, dass der Arbeitgeber zum Ausdruck gebracht hat, seiner sich aus dem Arbeitsvertrag ergebenden Beschäftigungspflicht nicht mehr nachzukommen. Auch macht es aus der Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers, der nicht über versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse verfügt, keinen Unterschied, ob die Kündigung bereits ausgesprochen ist oder ernsthaft droht oder das Problem der Wirksamkeit der Kündigung durch den Abschluss eines Aufhebungsvertrages umgangen werden soll. Eine Verschlechterung seiner Rechtsposition hat sich für den Versicherungsnehmer aus dessen Sicht auf der Grundlage, der nach außen getragenen Willenserklärungen seines Arbeitgebers zumindest subjektiv realisiert. Nach der ersichtlich ernst gemeinten und ernst zu nehmenden Erklärung seines Arbeitgebers, dass seine Stelle betriebsbedingt wegfalle und auch eine anderweitige Weiterbeschäftigung nicht in Betracht komme, stellte sich die konkrete Vertragsbeendigung nur noch als formale Umsetzung einer bereits getroffenen Entscheidung dar. Ein Rechtsverstoß stand deshalb nicht nur ernstlich bevor, sondern war bereits eingetreten.
Der Versicherungsschutz ist nicht auf die Kosten beschränkt, die durch die angedrohte Kündigung ausgelöst werden, sondern umfasst auch diejenigen eines etwaigen Aufhebungsvertrages mit Abfindung.
Das einen Rechtsverstoß begründende Verhalten des Arbeitgebers zielte darauf ab, den Arbeitnehmer nicht mehr weiter zu beschäftigen und das Vertragsverhältnis insgesamt zu beenden. Im Zusammenhang mit diesem Versicherungsfall darf ein Arbeitnehmer einen Rechtsanwalt zur notwendigen Interessenwahrnehmung aus dem Arbeitsverhältnis zur Abwendung der Kündigung auch hinsichtlich der Gestaltung und des Abschlusses eines Aufhebungsvertrages – wie von dem Arbeitgeber im Zusammenhang mit der geäußerten Absicht, das Vertragsverhältnis (aus betriebsbedingten Gründen) auf jeden Fall zu beenden und den Arbeitnehmer nicht weiterbeschäftigen zu wollen, angeboten – beraten und vertreten; die hierauf entfallenden Kosten sind von der Rechtsschutzversicherung zu erstatten.
So hat es das Sächsische Oberlandesgericht mit Urteil vom 19.07.2006 zum Aktenzeichen 5 U 719/05 entschieden.
Anschließend hat auch der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 19.11.2008 zum Aktenzeichen IV ZR 305/07 entschieden, dass eine betriebsbedingte Kündigung vom Arbeitgeber ausgesprochen wird, wenn der Arbeitnehmer ein unterbreitetes Angebot zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages nicht annimmt, einen Rechtsschutzfall auslöst, den die Rechtsschutzversicherung begleichen muss.
Unter Verweis auf die BGH-Rechtsprechung hat das Amtsgericht Bremen mit Urteil vom 04.04.2013 zum Aktenzeichen 9 C 26/13 und das Landgericht Bremen mit Urteil vom 30.01.2014 zum Aktenzeichen 6 S 148/13 diese Sichtweise bestätigt.
Es ist darauf zu achten, dass Arbeitnehmer als Versicherte gegenüber der Rechtsschutzversicherung den Vorwurf erheben, der Arbeitgeber verletze mit der beabsichtigten Kündigung seine Fürsorgepflicht. Der Versicherungsnehmer muss angeben, dass die beabsichtigte Kündigung rechtswidrig wäre.