Das Arbeitsgericht Essen hat am 19.08.2020 zum Aktenzeichen 6 Ca 1854/20 einen Gütetermin in einem Kündigungsschutzverfahren des gekündigten Fußballtrainers gegen den örtlichen Fußballregionalligisten durchgeführt.
Im Gütetermin strebte das Arbeitsgericht eine Einigung zwischen Trainer und Verein an.
Der Kläger ist seit dem 01.07.2019 befristet bis zum 30.06.2021 als Cheftrainer der ersten Mannschaft eingestellt.
Er wurde am 16.06.2020 freigestellt.
Der Verein hat das Arbeitsverhältnis mit am 14.07.2020 zum 15.08.2020 gekündigt.
Der Kläger wendet sich gegen diese Kündigung.
Er meint, die Kündigung sei bereits deswegen unzulässig, weil nach dem Arbeitsvertrag während der Befristung die Kündigungsmöglichkeit nur für den Verein und nicht für ihn vereinbart sei.
Diese Klausel sei unwirksam.
Ebenso unwirksam sei der im Arbeitsvertrag vereinbarte Verzicht auf eine Kündigungsschutzklage, wenn mit der Kündigung eine Abfindung gezahlt werde.