Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat mit Beschluss vom 04.09.2020 zum Aktenzeichen 18 L 1749/20 entschieden, dass der Kreisverband Viersen der Partei „Alternative für Deutschland“ (AfD) von der Gemeinde Grefrath nicht verlangen kann, auf den privaten Pächter der Albert-Mooren-Halle derart einzuwirken, dass eine für die kommenden Tage geplante Wahlkampfveranstaltung dort stattfinden kann.
Aus der Pressemitteilung des VG Düsseldorf vom 04.09.2020 ergibt sich:
Einen entsprechenden Antrag der AfD im Eilverfahren hat das Verwaltungsgericht abgelehnt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts kann ein entsprechender Anspruch aus der Gemeindeordnung schon deshalb nicht hergeleitet werden, weil der betreffende Kreisverband seinen Sitz nicht in der Gemeinde Grefrath, sondern in Viersen habe. Eine Zugangsberechtigung bestehe nach dem Gesetz nur für Einwohner der Gemeinde und juristische Personen oder Personenvereinigungen, die ihren Sitz in der betreffenden Gemeinde haben.
Darüber hinaus setze der Zugangsanspruch sowohl nach dem Gemeinderecht als auch auf der Grundlage des allgemeinen parteienrechtlichen Gleichbehandlungsgebots voraus, dass es sich bei der betreffenden Räumlichkeit um eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde handele. Dies sei bei der Albert-Mooren-Halle, die im Eigentum der Gemeinde Grefrath stehe, jedoch an ein privatrechtliches Unternehmen verpachtet sei, nicht der Fall. Zwar seien Veranstaltungsorte nicht nur dann öffentliche Einrichtungen, wenn sie von der Gemeinde selbst betrieben würden. Der Charakter einer öffentlichen Einrichtung könne vielmehr auch dann gegeben sein, wenn die Gemeinde eine private Betriebsgesellschaft oder sonstige private Betreiber nutze, um der Allgemeinheit einen Veranstaltungsort zur Verfügung zu stellen und so öffentliche Zwecke zu erfüllen. Dann müsse die Gemeinde aber hinreichende Einflussmöglichkeiten auf die Vergabe bzw. den Zugang zu der Einrichtung haben. Sie müsse in gewisser Weise mitentscheiden können, wer den Veranstaltungsort nutzen dürfe. Derartige Einwirkungsmöglichkeiten seien hier nicht feststellbar. An dem privaten Unternehmen, das die Halle gepachtet habe, sei die Gemeinde Grefrath nicht beteiligt. Darüber hinaus räume der bestehende Pachtvertrag der Gemeinde keine Weisungsrechte oder ähnlich wirksame Mittel der Einflussnahme ein. Darüber, ob und wem der private Pächter die Halle zur Nutzung überlasse, könne dieser nach der vertraglichen Gestaltung eigenständig entscheiden. Daher könne der AfD-Kreisverband im vorliegenden Verfahren nicht erfolgreich geltend machen, dass die Albert-Mooren-Halle bereits von anderen Parteien für ähnliche Veranstaltungen genutzt worden sei.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim OVG Münster eingelegt werden.