Das Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein hat mit Beschluss vom 03.09.2020 zu den Aktenzeichen 6 B 16/20 und 6 B 23/20 entschieden, dass Vattenfall vorerst die Fischaufstiegsanlage Nord (FAA Nord) in Geesthacht nicht – auch nicht provisorisch – instand setzen muss.
Aus der Pressemitteilung des VG SH vom 03.09.2020 ergibt sich:
Der Betrieb der FAA Nord am nördlichen Ufer des Wehrs Geesthacht durch Vattenfall ist Voraussetzung dafür, für das Kraftwerk Moorburg Kühlwasser aus der Elbe zu entnehmen. Am Südufer befindet sich eine weitere Fischaufstiegsanlage (FAA Süd), die von der WSV betrieben wird. 2019 wurde ein Wehr im Bereich der FAA Nord schwer beschädigt. Deshalb wurde der Damm des Wehrs durch die WSV mit mehreren tausend Tonnen Sandgemisch und Wasserbausteinen verfüllt. Auch die FAA Süd wurde durch die WSV verfüllt.
Der Kreis Herzogtum Lauenburg verpflichtete Vattenfall unter Androhung eines Zwangsgelds dazu, die FAA Nord instand zu setzen. Außerdem müsse Vattenfall bis Ende September 2020 eine provisorische Leitströmung errichten. Der Kreis ordnete die sofortige Vollziehung der Ordnungsverfügungen an, weil die ökologische Durchgängigkeit am Wehr Geesthacht nicht gegeben sei. Gegen die Ordnungsverfügungen legte Vattenfall Widerspruch ein und beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche.
Das VG Schleswig hat die aufschiebende Wirkung der Widersprüche von Vattenfall gegen die Ordnungsverfügungen wieder hergestellt, so dass die Verfügungen momentan nicht mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden können.
Zur Begründung führte das Oberverwaltungsgericht aus, es bestünden grundlegende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verfügungen. Denn der Kreis habe sich darin nicht damit auseinandergesetzt, ob statt Vattenfall auch die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (WSV) zu den Maßnahmen hätte verpflichtet werden können. Der Kreis habe außer Acht gelassen, dass auch eine Inanspruchnahme der WSV in Betracht kommen könne. Es sei nicht erkennbar, warum sich der Kreis dennoch auf Vattenfall konzentriert und eine Verantwortlichkeit der WSV ausgeschlossen habe. Es habe von Anfang an nahegelegen, auch eine Verantwortlichkeit der WSV zu prüfen. Diese habe die Funktionsunfähigkeit der FAA Nord herbeigeführt. Ihre Inanspruchnahme liege ebenso nahe wie die Vattenfalls. Die Ordnungsverfügungen hätten jedoch nicht ansatzweise eine Auswahl hinsichtlich der Inanspruchnahme entweder Vattenfalls oder der WSV enthalten. Im gerichtlichen Verfahren vorgetragene Erwägungen des Kreises könne das Oberverwaltungsgericht deshalb nicht berücksichtigen.
Hinsichtlich der provisorischen Leitströmung sei außerdem die sofortige Vollziehung nicht mehr erforderlich. Diese stelle die WSV derzeit in Absprache mit Vattenfall selbst her.
Gegen die Beschlüsse kann innerhalb von zwei Wochen nach deren Zustellung an die Beteiligten Beschwerde beim OVG Schleswig eingelegt werden.