Der Bundesgerichtshof hat am 28.07.2020 zum Aktenzeichen 2 StR 594/19 über die Revisionen eines Zahnärzte-Ehepaars, das seine beiden Kinder umgebracht haben soll, zu entscheiden.
Aus der Pressemitteilung des BGH Nr. 115/2020 vom 03.09.2020 ergibt sich:
Nach den Feststellungen des Landgerichts führten jahrelange finanzielle Einbußen bei den einstmals gut situierten Angeklagten zum Insolvenzverfahren und zur Zwangsversteigerung ihres Einfamilienhauses. Obwohl für den 31.08.2018 die Räumung des gemeinsam bewohnten Wohnhauses angeordnet worden war, unternahmen die Eheleute nichts, um nach einer anderen Unterkunft für sich und ihren beiden Kindern zu suchen. In dieser als aussichtslos empfundenen Situation vereinbarten die Angeklagten in der Nacht zum 31.08.2018, ihre Kinder und sodann sich selbst zu töten. Gegen 2.00 Uhr tötete der durch die gemeinsame Vereinbarung in seinem Tatentschluss bestärkte Angeklagte zunächst den 13-jährigen Sohn und sodann die zehnjährige Tochter, in dem er jedem der schlafenden Kinder mit einem Zimmermannshammer mehrfach auf den Kopf schlug, ihnen mit einem Jagdmesser mit gezielten Stichen zwischen die Rippen das Herz eröffnete und sodann die Halsschlagader durchschnitt. Die Angeklagte hatte zum Tatzeitpunkt das Haus verlassen, um ihrem Ehemann die Tatbegehung zu erleichtern.
Gegen 6.45 Uhr entzündeten sie in den Kinderzimmern ausgebrachtes Benzin, so dass sofort ein Feuer ausbrach, das u.a. die Wandverkleidung erfasste. Die Angeklagten begaben sich in die Garage, um sich mit dem Kohlenmonoxid im Abgas eines laufenden Automotors zu vergiften. Dieser Suizidversuch scheiterte; auch das Feuer konnte gelöscht werden.
Das LG Darmstadt hat den Angeklagten wegen Mordes in zwei Fällen sowie wegen schwerer Brandstiftung zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt und die besondere Schwere der Schuld festgestellt; die mitangeklagte Ehefrau hat es wegen Beihilfe zum Mord in zwei Fällen und wegen schwerer Brandstiftung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Weiterhin hat es Adhäsionsentscheidungen getroffen.
Der BGH hat die auf die Sach- und auf Verfahrensrügen gestützte Revision des Angeklagten unter Korrektur des Schuldspruchs als unbegründet verworfen. Das Urteil des LG Darmstadt ist damit insoweit rechtskräftig. Die Revision der Angeklagten hat der BGH im Schuldspruch ebenfalls korrigiert; wegen der Auswirkungen dieser Korrektur auf den Strafausspruch wird eine andere Strafkammer des LG Darmstadt über einen Teil der Strafen neu zu befinden haben.