Der Bundesgerichtshof hat am 17.06.2020 zum Aktenzeichen VIII ZR 81/19 entschieden, dass Vermieter, die noch funktionstüchtige, aber schon in die Jahre gekommene Bauteile und Einrichtungen erneuern, dem Mieter nicht die vollen Kosten auferlegen dürfen.
Aus dem Newsletter des Verbraucherzentrale Bundesverbandes vom 02.09.2020 ergibt sich:
Eine Mieterin erhielt für ihre Wohnung, für die sie bisher gut 300 Euro Miete gezahlt hatte, im Jahr 2016 zwei Mieterhöhungen, nachdem der Vermieter u.a. die ungefähr 60 Jahre alte Wohnungstür sowie weitere alte Haustüren, Treppenhausfenster und Briefkästen ausgetauscht hatte. Die Mieterhöhungen betrugen einmal ca. 190 Euro und einmal ca. 240 Euro.
Das Amtsgericht hatte der (negativen) Feststellungsklage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hatte das Landgericht das Urteil des Amtsgerichts unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung und Abweisung der Klage im Übrigen teilweise abgeändert. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebte die Klägerin die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.
Die Revision hatte Erfolg.
Nach Auffassung des BGH zählen zur Instandhaltung alle Arbeiten, die notwendig sind, damit die Wohnung oder das Haus in ordentlichem bewohnbarem Zustand bleibt. Der Vermieter sei dazu verpflichtet und müsse die Kosten selbst tragen. Anders sei dies bei der Modernisierung, die für eine echte Verbesserung der Wohnsituation sorge. Der Vermieter dürfe die Kosten deshalb bis zu einer bestimmten Grenze auf die Miete aufschlagen.
Der BGH untersagt die ungekürzte Umlage der Kosten auch dieser Bestandteile. Nach sechs Jahrzehnten sei die Lebensdauer der Bauteile bereits zu einem sehr großen Teil abgelaufen. Das müsse berücksichtigt werden und führe dazu, dass hier nicht mehr von einer Modernisierung gesprochen werden könne. Der Sinn und Zweck der Vorschriften über die Modernisierung und anschließende Mieterhöhung gebiete es, einen Abzug des Instandhaltungsanteils von den aufgewendeten Kosten vorzunehmen.