Der Europäische Gerichtshof hat sich am 16.07.2020 zum Aktenzeichen C- 686/19 mit der Auslegung des Begriffs „Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher“ in Art. 3 Buchst. g der Richtlinie 2008/48/EG befasst im Hinblick auf die mit der Verlängerung des Kredits verbundenen Kosten.
Aus dem Newsletter des Verbraucherzentrale Bundesverbandes vom 02.09.2020 ergibt sich:
Soho Group ist ein Kreditinstitut, das auf die Vergabe von Kleinkrediten mit kurzer Laufzeit über das Internet spezialisiert ist. Die Geschäftspraxis dieses Unternehmens aus Lettland besteht darin, Verbrauchern gegenüber Kreditdienstleistungen in Form von Krediten i.H.v. 70 bis 425 Euro mit einer Laufzeit von, wie aus der Vorlageentscheidung hervorgeht, 30 Tagen bis zwölf Monaten zu erbringen.
Bei einer Untersuchung auf der Website der Gesellschaft stellte die Verbraucherschutzbehörde fest, dass Soho Group Kreditverträge anbot, die eine Klausel mit der Überschrift „Verlängerung der Laufzeit des Kredits“ enthielten. Nach dieser Klausel konnte der Kreditnehmer eine Verlängerung der Laufzeit des Kredits beantragen, indem er per Überweisung auf das Konto des Kreditgebers eine Verlängerungsgebühr zahlte, die von der Höhe und der Laufzeit des Kredits abhing. Nach Erhalt der Zahlung würde der Kreditgeber eine Mitteilung übersenden, in der die Verlängerung der in den besonderen Geschäftsbedingungen des Kreditvertrags oder im Zahlungsplan angegebenen Laufzeit bestätigt würde, oder die Gewährung der Verlängerung ablehnen, ohne dass dies begründet zu werden brauchte.
Die Verbraucherschutzbehörde war daher der Ansicht, dass die Kosten des Verbraucherkreditvertrags der Soho Group nicht verhältnismäßig seien und nicht den lauteren Geschäftspraktiken entsprächen. Die Kosten für die Verlängerung des Kredits müssten hierfür nämlich zu den Gesamtkosten des Kredits hinzugerechnet werden, da die Bestimmungen über die Kreditverlängerung Teil der zwischen dem Kreditgeber und dem Kreditnehmer vereinbarten Klauseln und Bedingungen des Kreditvertrages seien.
Das vorlegende lettische Gericht weist darauf hin, dass zu prüfen sei, ob die „Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher“ die Kosten der Verlängerung des Kredits umfassten, soweit die Bestimmungen über eine etwaige Kreditverlängerung Teil der Klauseln und Bedingungen des zwischen dem Kreditgeber und dem Kreditnehmer geschlossenen Kreditvertrags seien. Das vorlegende Gericht wollte wissen, ob der Begriff „Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher“ dahin auszulegen sei, dass er die Kosten für die Verlängerung des Kredits umfasse, wenn die Bestimmungen über eine etwaige Verlängerung des Kredits Teil der zwischen dem Kreditnehmer und dem Kreditgeber vereinbarten Klauseln und Bedingungen des Kreditvertrages seien.
Der EuGH hat nun entschieden, dass der Begriff „Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher“ dahin auszulegen ist, dass er die Kosten für eine etwaige Verlängerung des Kredits umfasst, sofern zum einen die konkreten und genauen Bestimmungen über eine etwaige Verlängerung des Kredits, einschließlich der Dauer dieser Verlängerung, Teil der zwischen dem Kreditnehmer und dem Kreditgeber vereinbarten Klauseln und Bedingungen des Kreditvertrags sind und zum anderen diese Kosten dem Kreditgeber bekannt sind.