Der Bundesgerichtshof hat am 18.08.2020 zum Aktenzeichen 5 StR 175/20 die Revisionen von vier Mitgliedern der „Hells Angels“, die vom Landgericht wegen Mordes in Tateinheit mit versuchtem Mord in zwei Fällen und mit gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu lebenslangen Freiheitsstrafen verurteilt worden waren, verworfen.
Aus der Pressemitteilung des BGH Nr. 114/2020 vom 02.09.2020 ergibt sich:
Nach den Feststellungen des Landgerichts provozierte ein Angehöriger der Gruppierung „United Tribuns“ am Vormittag des 25.06.2016 ein Mitglied der konkurrierenden „Hells Angels“, indem er ihm verbot, in Kleidung der „Hells Angels“ die Leipziger Eisenbahnstraße, in der sich das Clubhaus der „United Tribuns“ befand, zu betreten. Am Nachmittag desselben Tages begaben sich 15 Angehörige der „Hells Angels“, darunter die Angeklagten, demonstrativ in Bekleidung ihrer Gruppierung in einen Imbiss in der Eisenbahnstraße und provozierten damit – szenetypisch – eine körperliche Auseinandersetzung mit den Angehörigen der gegnerischen Gruppe. Entsprechend dem gemeinsamen Plan der „Hells Angels“ gab einer der Angeklagten unter dem Vorwand der Verteidigung vier Schüsse in Oberkörperhöhe auf die Gruppe der „United Tribuns“ ab. Dabei nahmen die Angeklagten den Tod von Kontrahenten zumindest billigend in Kauf. Zwei Angehörige der „United Tribuns“ wurden durch die Schüsse erheblich, ein dritter tödlich verletzt. Drei der Angeklagten, die nicht selbst die Schüsse abgegeben hatten, versetzten dem tödlich verletzt am Boden Liegenden Tritte, auch gegen den Kopf, oder versuchten dies.
Der BGH hat die Revisionen der Angeklagten verworfen.
Nach Auffassung des BGH hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.
Der BGH hat insbesondere mehrere Verfahrensrügen als unbegründet und die Annahme eines gemeinschaftlichen Tötungsvorsatzes und des Mordmerkmals der niedrigen Beweggründe bei allen Angeklagten als rechtsfehlerfrei angesehen.
Damit ist das Urteil des Landgerichts rechtskräftig.