Das Arbeitsgericht Berlin hat mit Urteil vom 02.09.2020 zum Aktenzeichen 56 Ca 4305/20 entschieden, dass die außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung des Leiters der Staatlichen Ballettschule unwirksam ist.
Aus der Pressemitteilung des LArbG Berlin-Brandenburg Nr. 24/2020 vom 02.09.2020 ergibt sich:
Eine Entscheidung über weitere Kündigungen, die Gegenstand eines anderen beim Arbeitsgericht anhängigen Verfahrens seien, sei hiermit nicht verbunden, so das Arbeitsgericht.
Nach Auffassung des Arbeitsgerichts ist die außerordentliche Kündigung vom 03.06.2020 bereits deshalb unwirksam, weil diese vom beklagten Land als Arbeitgeber nicht innerhalb der Frist gemäß § 626 Abs. 2 BGB erklärt worden ist. Hiernach könne eine außerordentliche Kündigung nur innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Kenntnis der Vorwürfe erklärt werden. Die Vorwürfe, auf die das beklagte Land diese Kündigung stütze, seien diesem aber bereits länger bekannt gewesen.
Die hilfsweise erklärte ordentliche fristgemäße Kündigung vom 03.06.2020 sei unwirksam, weil vom beklagten Land keine Kündigungsgründe ausreichend konkret vorgetragen worden seien. Der Hinweis auf ein Gesamtklima reiche ebenso wie auf etwaige Missstände an der Schule nicht aus. Es müsse zur Begründung einer Kündigung dargelegt werden, wann es zu welcher konkreten Verfehlung des Klägers persönlich gekommen sei. Diesen Anforderungen sei der Vortrag des beklagten Landes nicht gerecht geworden.
Das ArbG Berlin hat die von dem Leiter der Staatlichen Ballettschule ebenfalls in diesem Verfahren erhobene Klage auf Beschäftigung als Schulleiter abgewiesen.
Nach Auffassung des Arbeitsgerichts ist eine solche nicht möglich, weil nach § 71 des Schulgesetzes für das Land Berlin hierfür eine Ausbildung für das Lehramt zwingend erforderlich ist, über die der Kläger nicht verfügt. Die erfolgte Einstellung des Klägers trotz Fehlens dieser Voraussetzung ändere hieran nichts, das beklagte Land könne nicht zu einer nicht gesetzeskonformen Beschäftigung verurteilt werden.
Gegen das Urteil kann Berufung an das LArbG Berlin-Brandenburg eingelegt werden.