Das Landgericht Wuppertal hat mit Urteil vom 14.05.2020 zum Aktenzeichen 9 S 201/19 entschieden, dass der Anscheinsbeweis bei einem Unfall auch dann gilt, wenn die Fahrzeuge sich gar nicht berührt haben, sondern das Auto des Geschädigten durch ein Ausweichmanöver beschädigt wurde.
Aus der Pressemitteilung des DAV Nr. 39/2020 vom 02.09.2020 ergibt sich:
Eine Frau wollte in diesem Fall auf ihr Grundstück einfahren und dazu ein kombiniertes Wende- und Abbiegemanöver von 270 Grad über die gesamte Fahrbahn ausführen. Ein Wagen kam aus der Gegenrichtung und wollte dem Auto der Frau ausweichen. Dabei stieß er an den hervorgehobenen Bordstein einer Bushaltestelle und beschädigte sein Fahrzeug. Die Versicherung der Frau regulierte 50%, der Mann wollte aber den gesamten Schaden ersetzt bekommen.
Das LG Wuppertal hat der Klage stattgegeben.
Nach Auffassung des Landgerichts sprach der Anscheinsbeweis für eine volle Schuld der Beklagten an dem Unfall. Geschehe beim Wenden ein Unfall, sei regelmäßig der Wendende daran schuld. Es sei denn, dies könne anhand von anderen Umständen widerlegt werden. Zudem gäbe es noch den Anscheinsbeweis der Linksabbiegenden. Die Umstände wären so, dass der Unfall durch die Beklagte verursacht worden sei. Dies gelte auch bei einem berührungslosen Verkehrsunfall. Denn der Geschädigte, der sich bemühe, einen Zusammenstoß zu vermeiden, dürfe nicht schlechter gestellt werden, als derjenige, mit dem es zu einem Unfall komme. Der geschädigte Kläger habe daher einen Anspruch auf Ersatz des vollen Schadens.