Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in München hat mit Beschluss vom 01.09.2020 zum Aktenzeichen 20 CS 20.1962 die Beschwerde der Landeshauptstadt München zurückgewiesen und damit die am Freitag ergangene Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestätigt, das einem Eilantrag des Antragstellers gegen das Verbot des Alkoholkonsums in der Öffentlichkeitstatt gab.
Die Stadthatte mit Allgemeinverfügung vom 27. August 2020 angeordnet, dass ab dem Tag, an dem ein7-Tages-Inzidenzwert für Neuinfektionen mit SARS-CoV-2 von mindestens 35 pro 100.000 Einwohnerin München erreicht wird, für die Dauer von 7 Tagen der Konsum von alkoholischen Getränken im öffentlichen Raum zwischen 23:00 Uhr bis 06:00 Uhr des Folgetages verboten ist. Das Verwaltungsgericht ordnete im erstinstanzlichen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die aufschiebende Wirkung einer noch zu erhebenden Klage des Antragstellers gegen das Verbot des Alkoholkonsums in der Öffentlichkeit an.
Die von der Landeshauptstadt hiergegen eingelegte Beschwerde blieb ohne Erfolg.
Der BayVGH führte zur Begründung seiner Entscheidung aus, dass das Verbot des Alkoholkonsums im öffentlichen Raum als notwendige Schutzmaßnahme voraussichtlich auf das Infektionsschutzgesetz(IfSG) gestützt werden könne. Sie sei zwar ein geeignetes Mittel, um der Verbreitung des Corona-Virus entgegenzuwirken, weil sie dazu beitrage, Menschenansammlungen zu verhüten. Hinzu komme, dass Alkoholkonsum im Einzelfall aufgrund seiner enthemmenden Wirkung zu im Hinblick auf den Infektionsschutz problematischen Verhaltensweisen (Schreien, lautes Reden, geringere Distanz zwischen Einzelpersonen etc.) im Rahmen einer Ansammlung führen könne. Die Regelung der Allgemeinverfügung erweise sich aber als nicht erforderlich und damit als unverhältnismäßig, soweit sie sich auf das gesamte Stadtgebiet erstrecke. DasVerwaltungsgericht sei zu Recht davon ausgegangen, dass eine Beschränkung des Konsumverbots für alkoholische Getränke auf einzelne stark frequentierte Örtlichkeiten des öffentlichen Raums („Hotspots“) ein gleich geeignetes, den Adressatenkreis weniger belastendes Mittel darstelle. Der Stadt stehe es frei, einer etwaigen Verlagerung auf „Ausweichflächen“ durch Anpassung des räumlichen Geltungsbereichs der zeitlich ohnehin kurz befristeten Allgemeinverfügung Rechnung zu tragen.
Gegen den Beschluss des BayVGH gibt es keine Rechtsmittel.