Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in München hat am 27.08.2020 zum Aktenzeichen 22 C 20.44 in einem Verfahren um Diesel-Fahrverbote entschieden, dass keine Zwangsgelder gegen den Freistaat Bayern verhängt werden.
Aus der Pressemitteilung des Bay. VGH vom 31.08.2020 ergibt sich:
Ziel der Beschwerde war es, den Freistaat Bayern durch Zwangshaft oder Zwangsgeld dazu anzuhalten, eine Öffentlichkeitsbeteiligung für ein Konzept mit der Bewertung von Fahrverboten in München einzuleiten.
Mit Beschluss des VGH München vom 27.02.2017 (22 C 16.1427) waren dem Freistaat Bayern Zwangsgelder angedroht worden, um die Vorlage eines solchen Konzepts zu erreichen. Damit wurde eine Verpflichtung aus einem Urteil des VG München vom 09.10.2012 (M 1 K 12.1046) vollstreckt.
Im jetzt entschiedenen Beschwerdeverfahren wollte die Deutsche Umwelthilfe (DUH) die Erfüllung dieser Verpflichtung erzwingen.
Der VGH München hat die Beschwerde zurückgewiesen.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes hat sich diese Verpflichtung des Freistaats Bayern mit der siebten Fortschreibung des Luftreinhalteplans für die Landeshauptstadt München vom 31.102019 erledigt. Im Rahmen dieser Änderung des Luftreinhalteplans seien unter Beteiligung der Öffentlichkeit Fahrverbote für Strecken, auf denen der Immissionsgrenzwert für Stickstoffdioxid (über ein Kalenderjahr gemittelter Wert von 40 Mikrogramm pro m3) überschritten werde, geprüft und im Ergebnis aus verschiedenen Gründen abgelehnt worden.
Hiermit sei der Freistaat Bayern Verpflichtung nachgekommen, eine begründete Entscheidung über die Aufnahme von Fahrverboten als Maßnahme im Luftreinhalteplan vorzubereiten.
Damit wurde nicht in der Sache entschieden, ob Fahrverbote in die siebte Fortschreibung des Luftreinhalteplans hätten aufgenommen werden müssen. Diese Frage wird Gegenstand eines anderen beim VGH München anhängigen Verfahrens sein.