Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in Münster hat mit Urteil vom 31.08.2020 zum Aktenzeichen 20 A 1932/11 nach über zehn Jahren Rechtsstreit entschieden, dass die Kohlenmonoxid-Pipeline der Bayer-Tochter Covestro von Köln-Worringen nach Krefeld-Uerdingen in Betrieb genommen werden darf.
Aus der Pressemitteilung des OVG NRW vom 31.08.2020 ergibt sich:
Vier Privatpersonen hatten gegen den Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung Düsseldorf vom 14.02.2007 geklagt, der zwischenzeitlich mehrfach ergänzt und geändert worden ist. Die Pipeline soll die linksrheinisch gelegenen Chemieparks der früheren Bayer Material Science AG, nunmehr Covestro Deutschland AG, in Krefeld-Uerdingen und Dormagen verbinden, ist etwa 67 km lang und verläuft überwiegend rechtsrheinisch. Die Leitung ist weitgehend fertiggestellt, aber noch nicht in Betrieb.
Das VG Düsseldorf hatte durch Urteil vom 25.05.2011 den Planfeststellungsbeschluss wegen (behebbarer) Mängel für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt. Das OVG Münster hatte mit Beschluss vom 28.08.2014 das Verfahren dem BVerfG zur Entscheidung der Frage vorgelegt, ob das „Gesetz über die Errichtung und den Betrieb einer Rohrleitungsanlage zwischen Dormagen und Krefeld-Uerdingen“ mit Art. 14 Abs. 3 GG vereinbar ist.
Das BVerfG hatte mit Beschluss vom 21.12.2016 1 (BvL 10/14) die Vorlage als unzulässig angesehen. Im Anschluss daran war wegen eines noch laufenden Planänderungsverfahrens die Entscheidung über die Berufungen im Einvernehmen mit allen Verfahrensbeteiligten zunächst zurückgestellt worden.
Mehrere Privatkläger hatten gegen den Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung Düsseldorf geklagt, mit dem diese die Errichtung und den Betrieb einer Rohrfernleitungsanlage zum Transport von gasförmigem Kohlenmonoxid (CO) von Köln-Worringen nach Krefeld-Uerdingen zugelassen hatte.
Das OVG Münster hat die Klagen abgewiesen.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts sind die Klagen unbegründet. Der angegriffene Planfeststellungsbeschluss sei weder aufzuheben noch für rechtswidrig und nicht vollziehbar zu erklären. Es liege kein erheblicher Verfahrensfehler vor. Etwaige Mängel seien jedenfalls nicht für die Entscheidung der Planfeststellungsbehörde von Bedeutung, weil davon auszugehen sei, dass diese bei fehlerfreiem Verfahren nicht anders ausgefallen wäre.
Für das Vorhaben sei die erforderliche Planrechtfertigung gegeben. Der notwendige Bedarf für das Vorhaben sei an den Zwecken zu messen, die in dem vom Landtag NRW beschlossenen Gesetz über die Errichtung und den Betrieb einer Rohrleitungsanlage zwischen Dormagen und Krefeld-Uerdingen, dem sog. Rohrleitungsgesetz, festgelegt seien. Entscheidungserhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Rohrleitungsgesetzes bestünden nicht. Insbesondere lägen keine hinreichenden Gründe vor, die eine erneute Vorlage an das Bundesverfassungsgericht rechtfertigen könnten. Das Vorhaben entspreche den im Rohrleitungsgesetz genannten Zwecken. Es sei zur Erreichung der Enteignungszwecke vernünftigerweise geboten.
Die zwingenden Voraussetzungen für die Feststellung des Plans seien erfüllt. Dem Vorhaben stünden keine umweltrechtlichen oder anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen. Es sei sichergestellt, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt werde. Insbesondere würden durch die Rohrleitungsanlage keine Gefahren für die im Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung genannten Schutzgüter hervorgerufen. Auch sei hinreichend Vorsorge gegen die Beeinträchtigung der Schutzgüter, insbesondere durch bauliche, betriebliche oder organisatorische Maßnahmen entsprechend dem Stand der Technik getroffen worden. Die von den Klägern in vielfältiger Hinsicht vorgetragenen Bedenken gegen eine dem Stand der Technik genügende Vorsorge seien nicht begründet.
Der Planfeststellungsbeschluss leide auch an keinem Mangel der Abwägung, der offensichtlich und auf das Ergebnis von Einfluss gewesen sei. Die Bezirksregierung sei nicht verpflichtet gewesen, das Schutzbedürfnis von Betroffenen höher anzusetzen, als dies in dem für Rohrfernleitungen geltenden und vollständig umgesetzten Regelwerk geschehe. Darüber hinaus gehe das Vorhaben in seiner technischen Ausgestaltung in mehrfacher Hinsicht über technische Mindeststandards der maßgeblichen technischen Regeln hinaus.
Auch die Trasse der Rohrleitungsanlage sei ohne Abwägungsfehler zu Lasten der Kläger festgelegt. Insbesondere sei eine linksrheinische Trassenführung abwägungsfehlerfrei ausgeschlossen worden.
Das OVG Münster hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen. Dagegen kann Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden, über die das BVerwG entscheidet.