Das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein hat mit Beschluss vom 28.08.2020 zum Aktenzeichen 3 MR 37/20 entschieden, dass die in der schleswig-holsteinischen Corona-Bekämpfungsverordnung angeordnete Pflicht für Schülerinnen und Schüler auf dem Schulgelände außerhalb des Unterrichts eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen nicht das Erziehungsrecht der Eltern verletzt.
Aus der Pressemitteilung des OVG SH vom 28.08.2020 ergibt sich:
Durch das Tragen einer Maske sei keine Kindeswohlgefährdung zu befürchten; denn in das Recht auf körperliche Unversehrtheit des Kindes (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) werde dadurch nicht eingegriffen, so das Oberverwaltungsgericht.
Die Maskenpflicht gilt in Schleswig-Holstein auf dem Gelände von Schulen, aber nicht im Unterrichtsraum, auf dem Schulhof oder der Mensa, wenn die „Kohortenregel“ oder ein Mindestabstand von 1,5 m eingehalten werden kann. Die Antragsteller, die Eltern eines Schülers der zweiten Klasse, beantragten, diese Pflicht – geregelt in § 12 Abs. 1 und Abs. 3 i.V.m. § 2 Abs. 5 der Corona-Bekämpfungsverordnung – vorläufig außer Kraft zu setzen.
Das OVG Schleswig hat den Eilantrag abgelehnt.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ist zu bezweifeln, ob das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit durch die Maskenpflicht an den Schulen überhaupt berührt wird. Es bestünden derzeit keine belastbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse dafür, dass das Tragen der Mund-Nasen-Bedeckung in der Schule geeignet wäre, maßgebliche allgemeine Gesundheitsgefahren für Schülerinnen und Schüler hervorzurufen. Angesichts des Wiederanfahrens des öffentlichen Lebens und der aktuellen Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts wäre eine auch für den Schulbetrieb geltende Maskenpflicht jedenfalls nicht unverhältnismäßig, sondern im Gegenteil geboten und erforderlich, um einem weiteren raschen Wiederanstieg der Infektionszahlen und einem damit möglicherweise einhergehenden (erneuten) Herunterfahren gesellschaftsrelevanter Bereiche entgegenzuwirken. Mildere Mittel, etwa eine Maskenpflicht nur für Rückkehrer aus Risikogebieten, seien wegen der Übertragbarkeit des Coronavirus vor Symptombeginn nicht gleich wirksam.
Der Beschluss ist unanfechtbar.