Der Verfassungsgerichthof des Saarlandes in Saarbrücken hat am 28.08.2020 zum Aktenzeichen Lv 15/20 entschieden, dass die Vorschrift zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist; die Vorschrift zur Kontaktnachverfolgung wurde dagegen für verfassungswidrig erklärt.
Aus der Pressemitteilung des VerfGH Saarland vom 28.08.2020 ergibt sich:
Die Vorschrift gelte jedoch bis zu einer Neuregelung durch den Landtag unter strengen Auflagen – längstens bis zum 30.11.2020 – fort, so der Verfassungsgerichtshof.
Mit seiner Verfassungsbeschwerde wandte sich ein Bürger gegen einen Beschluss des OVG Saarlouis vom 13.05.2020, mit dem sein Antrag auf Außervollzugsetzung der saarländischen Corona-Verordnung zurückgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer sieht sich durch die Vorschriften zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung sowie zur Kontaktnachverfolgung in seinen Grundrechten der allgemeinen Handlungsfreiheit und auf Datenschutz verletzt.
Der VerfGH Saarbrücken hat entschieden, dass die Vorschrift zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (Art. 2 § 2 der Corona-Verordnung) verfassungsgemäß ist.
Nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofs ist der mit der „Maskenpflicht“ verbundene Grundrechtseingriff gering. Die „Maskenpflicht“ sei zeitlich eng begrenzt, verlange einen geringen Aufwand und könne im Wesentlichen als lästig betrachtet werden, führe aber nicht zu ins Gewicht fallenden Einschränkungen der Fortbewegungs- und Entfaltungsfreiheit. Angesichts der derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnisse, wonach das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung geeignet sei, Infektionen Anderer mit dem Coronavirus einzudämmen und so zur Stabilität des Gesundheitssystems beizutragen, stelle sich die durch Art. 2 § 2 der Corona-Verordnung getroffene Regelung als eine verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Maßnahme zur Bekämpfung der Pandemie dar.
Der VerfGH Saarbrücken hat weiter entschieden, dass Art. 2 § 3 der saarländischen Corona-Verordnung mit der Verfassung des Saarlandes unvereinbar ist.
Durch die Vorschrift werde die Erhebung persönlicher Informationen nicht nur im Rahmen von Gaststättenbesuchen, sondern auch beispielsweise von Gottesdiensten, politischen und gesellschaftlichen Zusammenkünften, bewirkt. Damit sei die Pflicht zur Gewährleistung einer Kontaktnachverfolgung durchaus geeignet, Bürgerinnen und Bürger von der Ausübung grundrechtlicher Freiheiten entscheidend abzuhalten und Bewegungs- und Persönlichkeitsprofile zu erstellen.
Über einen solchen Eingriff dürfe nicht die Exekutive alleine entscheiden. Vielmehr sei das Parlament berufen, in öffentlicher, transparenter Debatte Für und Wider abzuwägen, v.a. aber die Verwendung der Informationen rechtssicher zu regeln.
Der durch die Vorschrift ermöglichte Eingriff in das Grundrecht auf Schutz der personenbezogenen Daten dauere bereits länger an und werde angesichts der Infektionslage voraussichtlich weitere Monate andauern. Damit sei der Grundrechtseingriff von einer derartigen Intensität, dass nur ein Parlamentsgesetz – nicht aber eine Rechtsverordnung der Landesregierung – ihn rechtfertigen könne. Da Art. 2 § 3 der Corona-Verordnung dem legitimen Ziel der Pandemie-Eindämmung diene, hat der Verfassungsgerichtshof von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Vorschrift bis zu einer Neuregelung durch den Landtag des Saarlandes vorübergehend – längstens bis zum 30.11.2020 – in Kraft zu lassen. Personenbezogene Daten, die nach der Vorschrift erhoben werden, dürften jedoch nur aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung an die Gesundheitsbehörden übermittelt werden.