Das Bundesverfassungsgericht hat am 29.08.2020 zu den Aktenzeichen 1 BvR 2038/20, 1 BvR 2039/20 und 1 BvQ 93/20 im Zusammenhang mit in Berlin veranstalteten Demonstrationen gegen staatliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie drei Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen als unzulässig abgelehnt.
Aus der Pressemitteilung des BVerfG Nr. 81/2020 vom 29.08.2020 ergibt sich:
Der Beschwerdeführer im Verfahren 1 BvR 2038/20 meldete für den 29.08.2020 um 10:30 Uhr eine Versammlung an, die von der Versammlungsbehörde mit Bescheid vom 26.08.2020 verboten wurde. Am 29.08.2020 um 1:34 Uhr stellte er deswegen bei dem VG Berlin einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz. Gegen 10:30 Uhr erhob er beim BVerfG Verfassungsbeschwerde und stellte einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, weil das Verwaltungsgericht über den dort gestellten Eilantrag noch nicht entschieden habe.
Das BVerfG hat den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, weil der Beschwerdeführer nicht dargelegt hat, aus welchen Gründen er sich erst so spät um verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz bemüht hat.
Der Beschwerdeführer im Verfahren 1 BvR 2039/20 wendet sich gegen eine Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg, mit der das Verbot einer Versammlung unter Auflagen außer Vollzug gesetzt wurde, die also die Durchführung der betreffenden Versammlung ermöglicht. Der Beschwerdeführer sieht sich hierdurch in seinem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 GG verletzt, weil die Teilnehmer der Versammlung u.a. infektionsschützende Mindestabstände nicht einhielten.
Das BVerfG hat den mit der Verfassungsbeschwerde verbundenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen einer nicht hinreichend substantiierten Begründung abgelehnt.
Mangels substantiierter Begründung hatte schließlich auch der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Verfahren 1 BvQ 93/20 keinen Erfolg. Der Antragsteller wandte sich im Zusammenhang mit einer laufenden Versammlung gegen Maßnahmen der Polizei.