Das Verwaltungsgericht Magdeburg hat am 27.08.2020 zum Aktenzeichen 9 A 280/19 MD entschieden, dass die Kreistagswahl am 26.05.2019 im Landkreis Stendal ordnungsgemäß durchgeführt worden ist.
Aus der Pressemitteilung des VG Magdeburg Nr. 9/2020 vom 27.08.2020 ergibt sich:
Mit seiner gegen den Kreistag des Landkreises Stendal gerichteten Klage wollte der Kläger die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung seiner Einsprüche gegen die Kreistagswahl überprüfen lassen. Darin hatte er zum einen die Verletzung des Öffentlichkeitsprinzips gerügt, da zumindest zwei Personen aufgrund eines Hausverbotes an der Teilnahme der vorangegangenen Kreistagssitzung gehindert gewesen seien. Zum anderen hätten die Bezeichnungen zweier Wählergruppen nicht den Erfordernissen des Wahlrechts entsprochen. Die Bezeichnungen „Pro Altmark“ und „Landwirte der Region“ ließen den erforderlichen regionalen Bezug nicht erkennen.
Das VG Magdeburg hat die Klage abgewiesen.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts stellt der Ausschluss einzelner Personen von der Kreistagssitzung noch keinen Verstoß gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz dar. Denn die Beschlussfassung sei im öffentlichen Teil der Kreistagssitzung erfolgt. Allein der Ausschluss dieser Personen infolge eines Hausverbotes ändere an der gegebenen Öffentlichkeit nichts.
Auch die Zulassung der Wählergemeinschaften „Pro Altmark“ und „Landwirte der Region“ verstoße nicht gegen wahlrechtliche Vorschriften. Die Bezeichnungen führten zu keiner Verwechslungsgefahr mit anderen Wahlbewerbern. Dies gelte sowohl innerhalb als auch außerhalb des Wahlgebietes. Ein hinreichender Bezug zum Wahlgebiet sei erkennbar. Dass das Wahlgebiet sich nicht nur auf den Bereich der Altmark erstrecke, stelle den hinreichenden Bezug der Wählergruppen zum Wahlgebiet nicht infrage.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.