Das Amtsgericht Hamburg hat mit Urteil vom 28.03.2019 zum Aktenzeichen 44 C 275/18 entschieden, dass kein Recht des Mieters besteht, nach Beendigung des Mietvertrages ein Hinweisschild an der Hauswand mit der neuen Geschäftsadresse zu installieren, wenn die Parteien im Mietvertrag ausdrückliche und abschließende Vereinbarungen über die zulässige Werbung im Außenbereich getroffen haben.
Aus der Pressemitteilung des DAV Nr. MietR 1/2020 vom 27.08.2020 ergibt sich:
Bei dem streitigen Mietverhältnis war eine Regelung unter der Überschrift „Rückgabe des Mietobjektes“ enthalten, wonach der Mieter sämtliche Außenwerbeanlagen zu demontieren und die beklebten Scheiben zu reinigen habe. Unter Verweis auf diese Regelung verweigerte die Vermieterin die Genehmigung, an der Tür des Ladens zwei Hinweisschilder anzubringen, die auf die neue Anschrift hinweisen sollten. Die Mieterin klagte daher auf Duldung dieser Schilder.
Das AG Hamburg hat die Klage abgewiesen.
Nach Auffassung des Amtsgerichts hat die Mieterin in diesem Fall keinen Anspruch auf Anbringung der Hinweisschilder. Eine ausdrückliche Regelung für diesen Fall sei zwar im Mietvertrag nicht aufgenommen worden, aber die Angaben zur Rückgabe des Mietobjektes seien hier entsprechend anzuwenden. Denn auch wenn grundsätzlich – also ohne jede Regelung im Vertrag – der Vermieter verpflichtet sei, ein Hinweisschild mit der neuen Geschäftsadresse des Mieters zu dulden, so gelte dies hier gerade nicht. Denn mit dem Hinweis im Mietvertrag wisse der Mieter, dass er keine Werbung nach seinem Auszug mehr im Außenbereich anbringen durfte. Da die Bekanntgabe der Adresse zur Förderung des eigenen Umsatzes dienen soll und an einen unbestimmten Personenkreis potentieller Kunden gerichtet wird, handele es sich auch um Werbung.