Das Landgericht Frankenthal hat mit Urteil vom 28.07.2020 zum Aktenzeichen 7 O 501/18 entschieden, dass eine Nachbarin die Kosten für eine abgestorbene Thuja-Hecke an der Grundstücksgrenze trotz absichtlicher Schädigungen nicht ersetzen muss, wenn die Hecke höchst wahrscheinlich durch den fortschreitenden Klimawandel zugrunde gegangen ist.
Aus der Pressemitteilung des LG Frankenthal vom 27.08.2020 ergibt sich:
Im vorliegenden Fall spreche nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zwar sehr viel dafür, dass die Nachbarin die Hecke mehrfach absichtlich beschädigt habe, z.B. durch Abknicken von Ästen und Zweigen sowie durch das Angießen von Flüssigkeiten. Die Ursache für das Absterben sei aber nicht im Verhalten der Nachbarin zu sehen. Denn der beauftragte Baumsachverständige habe zur Überzeugung des Landgerichts festgestellt, dass die Thuja-Hecke nicht vergiftet wurde, sondern aufgrund der klimatischen Veränderungen in der Pfalz mit heißen Sommern und starken Winden vertrocknet sei. Hierbei betonte der Sachverständige, dass die Thuja aufgrund ihres hohen Wasserbedarfs für die Region der Vorderpfalz immer weniger geeignet sei und nur bei einer intensiven und langanhaltenden Bewässerung gedeihen könne. Die für die Anpflanzung einer neuen Hecke erforderlichen Kosten von mehr als 8.000 Euro muss somit nicht die Nachbarin übernehmen.
Das Landgericht hat sich in seinem Urteil auch dazu geäußert, wann im Nachbarstreit ein Schlichtungsverfahren durchlaufen werden muss, bevor eine Klageerhebung zum Gericht möglich ist. Die vom Land Rheinland-Pfalz anerkannten Gütestellen und Schiedspersonen müssten nur bei bestimmten nachbarrechtlichen Abwehransprüchen (Beseitigung von Überhang, etc.) vorrangig angerufen werden, nicht jedoch wenn – wie hier – Schadensersatz gefordert werde. Dies entspreche auch der Rechtsprechung des BGH.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.